KI-Kompetenz: Die Sicherstellung ist neue Arbeitgeberpflicht

aas Blog – KI-Kompetenz: Die Sicherstellung ist neue Arbeitgeberpflicht

Seit Anfang Februar müssen Arbeitgebende gewährleisten, dass die Mitarbeitenden, die mit Künstlicher Intelligenz (KI) am Arbeitsplatz zu tun haben, auch über die entsprechende KI-Kompetenz verfügen. Diese Schulungspflicht ergibt sich aus Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung, die 2024 verabschiedet wurde. Auch der Betriebsrat ist in dieser Angelegenheit zu beteiligen. 

Hintergrund und Ziele der KI-Verordnung 

Die europäische KI-Verordnung gibt es schon seit einigen Jahren und wurde im März 2023 fertiggestellt. Das Gesetz ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird nun schrittweise umgesetzt. Spätestens zum 1. August 2026, also zwei Jahre nach Einführung, sollen dann alle Bestimmungen umgesetzt werden. Einige Neuerungen gelten jedoch schon ab sofort, darunter die Verpflichtung zur Sicherstellung der KI-Kompetenz. 

Ziel der neuen Verordnung ist es, einen sachkundigen und sicheren Umgang mit KI-Systemen im Unternehmen sicherzustellen. Sie soll außerdem klare Regeln für den Einsatz von KI in der EU schaffen und das Vertrauen in diese Technologie stärken. 

Was ist KI-Kompetenz? 

Laut Artikel 3 Nr. 56 der KI-Verordnung umfasst KI-Kompetenz „die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann bewusst zu sein“. Ganz konkret: KI-Kompetenz bedeutet das Know-how, mit KI-Systemen sicher umzugehen, ihre Möglichkeiten und Risiken zu erkennen und auf dieser Basis verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen. 

Was beinhaltet die Verpflichtung? 

Nicht alle Arbeitgebenden in Deutschland sind betroffen, sondern nur Unternehmen, die KI-Systeme anbieten (entwickeln) oder betreiben (verwenden). Diese sind ab dem 2. Februar 2025 dazu verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen sicherzustellen, dass eigenes Personal und andere Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit Künstlicher Intelligenz arbeiten, über ausreichende KI-Kompetenzen verfügen – übrigens ganz unabhängig von der Größe des Betriebs. 

Für den Fall, dass der Arbeitgebende seiner Verpflichtung nicht nachkommt, sind bisher noch keine unmittelbaren strafrechtlichen oder finanziellen Sanktionen vorgesehen. Fehlende Schulungen können im Schadensfall jedoch haftungsrechtliche Folgen haben. Falls nachgewiesen wird, dass durch mangelndes oder unzureichend angewendetes KI-Wissen Schäden entstanden sind, könnte der Arbeitgebende gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen haben. 

Was bedeutet das für den Betriebsrat? 

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, ein Konzept zu entwickeln das es den Betroffenen ermöglicht, qualifizierte Entscheidungen im Umgang mit KISystemen treffen zu können. 

Die Durchführung von Bildungsmaßnahmen sind gemäß § 98 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat sollte hier von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und aktiv auf den Arbeitgeber zugehen. Auch kann er nach § 96 BetrVG Vorschläge dahingehend machen. 

Unsere Empfehlung

Passend zum Thema

Seminar

Betriebsverfassungsrecht – Teil 4 (BR 4)

Aktive Mitbestimmung bei Personalplanung, Berufsbildung und Betriebsänderungen

  • Behandlung von Beschwerden der Arbeitnehmer
  • Beteiligung des Betriebsrats bei der Personalplanung
  • Aufgaben des Betriebsrats bei der Berufsbildung
Seminar

Künstliche Intelligenz – Mitbestimmung bei KI und Digitalisierung

KI verstehen und Beteiligungsrechte ausüben – KI-Kompetenz für Betriebsräte, Personalräte und SBV

  • Mitbestimmung bei Nutzung und Einführung von KI
  • Datenschutz – Gestaltungsmöglichkeiten
  • Praxisbeispiele: Chat GPT, Microsoft 365 Copilot

25. Februar 2025

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, PR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder