
Streit um WhatsApp-Weitergabe: Schadensersatz gefordert
Ein Verkaufsleiter war u.a. Betriebsratsvorsitzender. Im Jahr 2023 unterhielt ein Mitarbeiter des Unternehmens eine von ihm als "On/Off-Beziehung" bezeichnete Verbindung zu einer Beschäftigten des Unternehmens, dessen Vorgesetzter er war. Im Rahmen der Romanze kam es zu Auseinandersetzungen, die auch per WhatsApp ausgetauscht wurden. Die Mitarbeiterin schickte dem Verkaufsleiter in seiner Funktion als Betriebsrat Auszüge aus dem Chatverkehr, die dieser an die Personalabteilung weitergab. Der Chatpartner war alles andere als begeistert und meinte, die Weiterleitung sei rechtswidrig, so dass ihm ein Schadensersatz zustünde. Immerhin habe die Übermittlung der Nachrichten zu seiner Freistellung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags geführt. Das Betriebsratsmitglied habe seiner Meinung nach auch nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied gehandelt, weshalb er sich nicht auf § 79a BetrVG berufen könne. Es habe kein datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand gem. Art. 6 DSGVO für die Weitergabe bestanden.
Keine Haftung für Betriebsratsmitglied nach WhatsApp-Weitergabe
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Mit folgender Begründung: Das Beschwerderecht nach § 84 Abs. 1 BetrVG erlaubt es Beschäftigten, ein Betriebsratsmitglied zur Vermittlung oder Unterstützung hinzuzuziehen mit dem Ziel, über ihn Benachteiligungen oder Beschwerden an den Arbeitgeber zu richten. Dies schließt das Offenbaren entscheidender Informationen ein, wenn diese zur Klärung der Beschwerde notwendig sind. Und: Nach § 79a Satz 2 BetrVG trägt der Arbeitgeber die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat. In dem vorliegenden Fall lehnte das Gericht einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gegen das Betriebsratsmitglied ab, da die Weitergabe im Rahmen seiner Funktion geschah und auf eine arbeitsrechtlich zulässige Beschwerde nach dem Betriebsverfassungsgesetz abzielte. Zudem sah das Gericht das Offenlegen der WhatsApp-Nachrichten als gerechtfertigt an, da sie einen bedeutenden Zusammenhang mit der Beschwerde und den sich daraus ergebenden Pflichten des Betriebsratsmitglieds hatte.
Arbeitsgericht Bonn v. 20.11.2024 - 5 Ca 663/24
- Kongress "Datenschutz, KI und Digitalisierung für Betriebsräte und Personalräte"