Wer während der Probezeit den Versuch unternimmt, im Unternehmen einen Betriebsrat zu gründen und daraufhin entlassen wird, - aus welchem Grund auch immer - kann sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz bei der Bildung einer Arbeitnehmervertretung berufen. Dies hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden (20.08.2025 - 10 SLa 2/25).
Das Gesetz schützt Wahlinitiatoren
Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 3b KSchG grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren vor. Wer eine Betriebsratswahl vorbereitet (sog. Vorfeld-Initiatoren), ist ab der notariellen Beglaubigung seiner Absichtserklärung vor Kündigungen geschützt, und zwar schon vor der offiziellen Einladung zur Wahlversammlung.
Im aktuellen Fall war ein Sicherheitsmitarbeiter seit dem 7. März 2024 bei seiner Arbeitgeberin angestellt. Er teilte am 20. März 2024 seiner Arbeitgeberin per E-Mail mit, dass er – sollte kein Betriebsrat existieren – dessen Wahl anstoßen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Gleichzeitig bat er um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Einen Tag später kündigte die Arbeitgeberin ihm fristgerecht. Der Mann erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage und berief sich im Folgenden unter anderem auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Die Absicht einen Betriebsrat zu errichten hatte sich der Mitarbeiter notariell beglaubigen lassen.
Sonderkündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage entschieden die Richter zugunsten der Arbeitgeberin. Denn: Der besondere Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG finde während der Wartezeit des § 1 KSchG keine Anwendung. Die Auslegung der Norm ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fielen.
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