
Zu Beginn der Beschäftigung krank melden führt zu keinem Krankengeld?
Ein bisher arbeitsloser Mann unterschrieb einen Arbeitsvertrag bei einem Reinigungsunternehmen. Zu Beginn seiner neuen Beschäftigung meldete er sich krank und übte seine Tätigkeit als Lagerist in dem neuen Betrieb gar nicht erst aus. Der Arbeitgeber kündigte ihm Wochen später innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab, mit der Begründung, es habe schließlich kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da kein Einkommen erzielt wurde.
Der 36-Jährige zog gegen das Unternehmen vor Gericht und forderte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er ist der Ansicht, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis entstehe. Das müsse auch dann gelten, wenn er die Arbeit aus Krankheitsgründen nicht antreten könne.
Das sagt das Gericht zum Krankengeld
Das LSG Niedersachsen-Bremen sah das anders und entschied im Sinne des Arbeitgebers. Dieser muss den Lageristen nicht zur Sozialversicherung anmelden. Denn: Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht bereits mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag entstanden, so die Richter. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat und dieser entsteht nach § 3 Abs. 3 EntgFG bei neuen Arbeitsverhältnissen erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese Regelung verhindert, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkranken. Der Gesetzgeber hat eine solche Folge als unangemessen angesehen, so das Urteil.
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, 21.01.2025 - L 16 KR 61/24
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