Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen, wenn ein Mitarbeiter an einem Streik teilgenommen hat? Mit dieser interessanten Frage hat sich kürzlich das Arbeitsgericht in Offenbach beschäftigt. Mit folgendem Ergebnis:
Betriebsvereinbarung regelt Folgen von Fehlzeiten
In dem zu verhandelnden Fall ging es um einen Arbeitgeber, der mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hatte, in der eine für sämtliche Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregel hinsichtlich Sonderzahlungen festgelegt worden war. Infolge von Streikaktionen im Betrieb kam es dann tatsächlich zu Fehlzeiten bei einigen Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber kürzte diesen daraufhin wegen Streikteilnahme das Weihnachtsgeld gemäß der Vereinbarung um 1/60 pro Streiktag.
Kürzung rechtmäßig bei entsprechender Regelung
Zu Recht, so das Arbeitsgericht in Offenbach. Die Kürzung der Sonderzahlung in Form von Weihnachtsgeld gegenüber den Streikteilnehmern war rechtmäßig. Denn: Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen – wie hier das Weihnachtsgeld –zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass hierzu - wie im vorliegenden Fall - eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche war hier in der Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beschlossen worden.
Kein Verstoß gegen Maßregelungsverbot
Das Gericht sah in der vom Arbeitgeber vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot. Es handele sich nicht um eine gezielte Benachteiligung oder Bestrafung von Streikenden, sondern um die Anwendung einer allgemeinen Kürzungsregelung,
Ausblick
Ob hier das letzte Wort bereits gesprochen wurde, wird sich zeigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die im Rechtsstreit unterlegenen Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, innerhalt einer bestimmten Frist das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.
ArbG Offenbach am Main vom 28.08.2025 - 10 Ca 57/25
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