
Wie immer, kommt es in der Rechtsprechung darauf an. In unserem Fall geht es um Bewerber für den Polizeidienst. Und hier ist manches gar nicht so streng, wie man denkt.
Was sind die Kriterien?
In einer aktuellen Gerichtsentscheidung (Verwaltungsgericht (VG) Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2025 - 26 L 288/24) heißt es: Sichtbare Tätowierungen auf beiden Handrücken hindern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Polizei nicht, wenn sie inhaltlich unbedenklich sind. Das Verwaltungsgericht in Aachen hatte bereits 2012 (Az. 1 K 1518/12) entschieden, dass es nur dann gegen eine Einstellung in den Polizeidienst sprechen kann, wenn deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen sind.
Ist ein Tattoo auf dem Handrücken zulässig?
Im aktuellen Fall hatte die Bewerberin unter anderem auf beiden Handrücken Tätowierungen. Bei den Motiven handelt es sich um Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Tattoos bedecken jeweils einen Großteil ihrer Handrücken. Die Berliner Polizei lehnte ihre Bewerbung deshalb ab, doch die junge Frau reichte gegen diese Entscheidung einen Eilantrag beim zuständigen Gericht ein.
Tattoos dürfen nicht über das übliche Maß hinausgehen
Das VG Berlin Brandenburg entschied grundsätzlich im Sinne der Bewerberin. Zur Begründung führten die Richter aus, das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich könne einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn die Tattoos über das übliche Maß hinausgingen und wegen ihrer besonders individualisierenden Art geeignet seien, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Tattoos der Antragstellerin über das übliche Maß hinausgingen. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, seien heutzutage weit verbreitet.
Trotz Sichtbarkeit kein Ablehnungsgrund
Jedenfalls seien die Tattoos der Antragstellerin trotz ihrer Sichtbarkeit nicht geeignet, ihre amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Die klare Erkennbarkeit der Motive und deren unkritischer Inhalt böten Bürgerinnen und Bürgern keinen Anlass, über die persönlichen Überzeugungen der Antragstellerin als Privatperson zu spekulieren.
Mildere Mittel haben Vorrang
Ähnlich war übrigens die o.g. Entscheidung vom VG Aachen. Hier ging es um die abgelehnte Bewerbung eines jungen Mannes, der an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unteramen aufwies. Auch hier entschied das Gericht im Sinne des Bewerbers, befand die Ablehnung als nicht verhältnismäßig und wertete die Ablehnung des sogar als Verstoß gegen das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung Denn: Diese Tätowierung sprach nicht gegen die Neutralität des Bewerbers. Außerdem käme als milderes Mittel etwa in Betracht, den Mann auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen.
Unsere Empfehlung
Passend zum thema
Mitbestimmung bei Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren und Einstellung
Mitbestimmung bei der Bewerberauswahl und beim E-Recruiting
- Prüfpflicht des Arbeitgebers vor der Stellenausschreibung
- Beteiligung des Betriebsrats bei der Stellenausschreibung
- Zulässige Fragen des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren