Fristlose Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung?

Urteil Der Woche KW49

Die Rechtsprechung ist bei falschen Arbeitszeitangaben nach wie vor streng – so auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommer, das kürzlich zu entschieden hatte, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, wenn Mitarbeitende ihre Arbeitszeit nicht korrekt dokumentieren. Wie die Richter urteilten, lesen Sie in diesem Blogbeitrag. 

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9.9.2025 - 5 SLa 9/25  

Kündigung nach falscher Arbeitszeitdokumentation 

Der Arbeitgeber warf einer Mitarbeiterin vor, dass sie ihre Arbeitszeiten falsch aufgeschrieben hat. Sie soll absichtlich so getan haben, als ob sie gearbeitet hätte, obwohl das nicht stimmte. Die Arbeitnehmerin konnte das nicht entkräften, im Gegenteil, es gab sogar Belege dafür, dass sie tatsächlich unkorrekt dokumentiert hat. Sie erhielt eine Kündigung, wogegen sie sich vor Gericht wehrte. 

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Das LAG sieht eine schwere Pflichtverletzung 

Ohne Erfolg! Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare. In der Regel ist in so einem Fall wegen der Schwer der Pflichtverletzung noch nicht einmal eine Abmahnung erforderlich, so die Richter. Wer absichtlich bei der Arbeitszeit lügt, muss damit rechnen, sofort seinen Job zu verlieren. Da hilft auch keine vorherige Warnung mehr. 

Fazit 

Arbeitgeber müssen sich darauf verlassen können, dass Angaben zu Dienstbeginn, Dienstreisen und Wegezeiten korrekt sind - insbesondere, wenn Beschäftigte viel außerhalb der Dienststelle arbeiten. Dabei ist es egal, Es ist egal, ob man nur 30 Minuten falsch aufschreibt oder mehrere Stunden. Wer seinen Arbeitgeber bei der Arbeitszeit belügt, begeht eine schwere Pflichtverletzung. 

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04. Dezember 2025

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