
Darum ging es
Ein Arbeitnehmer, der seit 2005 Betriebsratsmitglied ist und 2018 vollständig von seiner Tätigkeit als Verkaufsberater freigestellt wurde, verlangte vom Arbeitgeber die Auszahlung von Getränkemarken, die er während seiner Außendiensttätigkeit erhielt.
Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Auszahlung der Getränkemarken, da der Arbeitnehmer nun nicht mehr im Außendienst tätig war, sondern freigestellt wurde. Die Frage war, ob der Arbeitnehmer als freigestelltes Betriebsratsmitglied weiterhin Anspruch auf die Getränkemarken hatte.
Das BAG entschied, dass der Anspruch besteht
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Es stellte klar, dass der Anspruch auf die Getränkemarken weiterhin besteht, da diese als Teil des Arbeitsentgelts und nicht als Aufwandsersatz zu werten sind. Auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Freistellung keinen zusätzlichen Bedarf an Getränken hatte, blieb der Anspruch bestehen.
Auch freigestellte BR-Mitglieder haben Ansprüche auf alle geldwerten Vorteile
Das BAG begründete seine Entscheidung mit § 37 Abs. 2 BetrVG, nach dem ein freigestelltes Betriebsratsmitglied Anspruch auf alle geldwerten Vorteile hat, die es während der regulären Arbeit erhalten hätte. In diesem Fall gehörten die Getränkemarken zum Arbeitsentgelt, weshalb der Arbeitnehmer auch nach der Freistellung Anspruch auf diese hatte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BAG stellt sicher, dass Betriebsratsmitglieder auch während ihrer Freistellung keine finanziellen Nachteile durch ihre Betriebsratsarbeit erleiden. Sie schützt somit das Einkommen des Arbeitnehmers und sichert die Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern.
BAG v. 27.11.2024 – 7 AZR 291/33
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