
Frauenquote in Führungsetagen: Auswirkungen des FüPoG
Vor knapp 10 Jahren trat das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an Frauen in Führungspositionen in der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst des Bundes zu erhöhen. Das Gesetz legt unter anderem fest, dass die Aufsichtsräte börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen zu 30 % vom Minderheitengeschlecht besetzt sein müssen (sog. Frauenquote). Seit dem Jahr 2021 muss zudem der Vorstand eines solchen Unternehmens, der aus mehr als drei Mitgliedern besteht, von mindestens einer Frau und einem Mann besetzt sein. Auch für öffentliche Unternehmen sowie für Gremien des Bundes sieht das FüPoG entsprechende Regelungen vor. Wie aktuelle Erhebungen zeigen, hat die feste Aufsichtsratsquote zu einer Steigerung des Frauenanteils in Aufsichtsräten und in Vorständen geführt.
Frauen in Führungspositionen: Deutschland im EU-Vergleich
Außerhalb der vom FüPoG betroffenen Unternehmen hat sich der Frauenanteil in Führungspositionen kleiner oder mittelständiger Unternehmen dagegen nicht signifikant erhöht. In Deutschland war im Jahr 2023 nur knapp jede dritte Führungskraft weiblich. Im EU-Durschnitt liegt der Frauenanteil in Führungspositionen hingegen bei 35,1%. Was die Frauenquote in Führungspositionen betrifft, liegt Deutschland mit einer Quote von 28,9 % im europäischen Vergleich somit lediglich im unteren Drittel.
Werfen wir nun einen Blick auf die Situation im Betriebsrat: Auch im Betriebsverfassungsrecht gibt es Regelungen zum Schutz des Minderheitengeschlechts, wie z.B. in § 15 Abs. 2 BetrVG. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Geschlecht, dem im Betrieb weniger Arbeitnehmer als dem anderen Geschlecht angehören, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss – vorausgesetzt dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Das zahlenmäßige Verhältnis wird nach dem D’Hondtschen Höchstzahlensystem ermittelt. Damit legt diese Vorschrift Mindestsitze im Betriebsrat für das Minderheitengeschlecht fest.
Geschlechterquote im Betriebsrat: Rechte und Regelungen
Darüber hinaus ist der Betriebsrat zur Förderung der Gleichberechtigung und des beruflichen Aufstiegs von Frauen im Betrieb nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG verpflichtet. Diese Vorschrift ermöglicht dem Betriebsrat auch eigene Quotenregelungen festzulegen, nach welchen Frauen gegenüber Männern bei der Besetzung von Beförderungsstellen bevorzugt zu behandeln sind, wenn sie über die gleiche Qualifikation verfügen und in den betreffenden Funktions- und Vergütungsbereichen unterrepräsentiert sind.
Geschlechterquote im Personalrat: Gleichstellung in der Praxis
Übrigens: Auch bei Personalräten und deren Zusammensetzung spielt die Geschlechterquote eine Rolle. Regelungen, die sich auf das Geschlecht in der Minderheit beziehen finden sich auch in den Personalvertretungsgesetzen, z.B. in § 18 Abs. 2 BPersVG, nach dem Frauen und Männer im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein sollen. Nach § 62 Nr. 5 BPersVG hat der Personalrat außerdem die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
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