Erholung ade? Die 15 größten Irrtümer im Urlaubsrecht

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Rund und ums Thema Urlaubsrecht kursieren viele Mythen und Missverständnisse. Darf der Chef Urlaub einfach streichen? Verfällt mein Urlaub wirklich am Jahresende? Und was gilt bei Krankheit oder Kündigung? Wir schauen uns die 15 größten Irrtümer im Urlaubsrecht an, die Arbeitnehmer bares Geld oder wertvolle freie Tage kosten können – und sagen dir, was wirklich stimmt.

1. Nicht genommener Urlaub verfällt am Jahresende

„Es kommt drauf an“… Nur wenn der Arbeitgeber über einen möglichen Urlaubsverfall informiert und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat, verfällt der Urlaub tatsächlich, wenn man ihn bis zum Jahresende nicht nimmt. Davon gibt es aber wieder Ausnahmen: Kann der Urlaub aus persönlichen Gründen (z.B. Arbeitsunfähigkeit) oder betrieblichen Gründen nicht genommen werden, wird er in das Folgejahr übertragen und es gelten je nach Übertragungsgrund andere Fristen (31.3. des Folgejahres oder 31.3. des übernächsten Jahres (bei AU)). Zudem gilt in vielen Firmen eine automatische Übertragung auf das Folgejahr (oft 31.3.).

2. Urlaub kann mit Geld abgegolten werden

Nur teilweise richtig. Eine Auszahlung des Urlaubs ist im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

3. Arbeitgeber kann Urlaub einseitig anordnen

Urlaub muss beantragt und gewährt werden – der Arbeitgeber darf Urlaub nicht einseitig anordnen, außer in Notfällen oder durch Betriebsvereinbarungen/Tarifverträgen.

4. Ich kann meinen einmal beantragten Urlaub jederzeit ändern

So einfach ist das nicht: Berücksichtigt der Arbeitgeber die Wünsche seiner Arbeitnehmer ausreichend, darf der festgelegte Zeitraum im Regelfall nicht mehr einseitig geändert werden. Wollen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den festgelegten Urlaub nachträglich ändern, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

5. Resturlaub verfällt am 31. März

Das stimmt seit 2018 so nicht mehr. Damals hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Arbeitgeber rechtzeitig und schriftlich darauf hinweisen muss, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden muss, weil er sonst erlischt. Vergisst der Chef das, verfällt der Urlaub nicht.

6. Urlaub verfällt bei Krankheit

Kann ein Angestellter seinen Urlaub wegen langer Krankheit nicht nehmen, verfällt dieser nicht wie sonst vielleicht angekündigt bereits am Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht 2012 entschieden, dass Urlaub nach langer Krankheit am 31. März des übernächsten Jahres verfällt, also nach längstens 15 Monaten. Dass der Urlaub bei Krankheit verfällt, ist seit Jahren einer der größten Irrtümer im Urlaubsrecht.

7. Teilzeitkräfte haben weniger Urlaubsanspruch

Das sieht vielleicht so aus, ist aber tatsächlich nicht so. Teilzeitkräfte haben Anspruch auf den gleichen gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage bei 6-Tage-Woche), proportional zur Anzahl der Arbeitstage – also bei 3 Tagen pro Woche = 12 Urlaubstage.

8. Minijobber haben keinen Urlaubsanspruch

Falsch. Minijobber gelten arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte, und daher stehen ihnen die gleichen Urlaubsrechte wie anderen Arbeitnehmern zu. Ihr Urlaubsanspruch wird jedoch entsprechend den tatsächlich gearbeiteten Tagen berechnet.

9. Kein Urlaub während der Probezeit

Auch der Probezeitler darf Urlaub machen. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entsteht anteilig sofort, der Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub entsteht allerdings erst nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG).

10. Man kann auf Urlaub verzichten – Hauptsache, es steht im Vertrag

Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist immer unwirksam, auch im Arbeitsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich (BAG v. 18.06.2025 - 7 AZR 50/24). Übergesetzlicher Urlaub kann abweichend geregelt werden.

11. Wenn ich den Arbeitgeber wechsele, habe ich doppelten Urlaub

Nein. Doppelansprüche nach Arbeitgeberwechsel sind ausgeschlossen. § 6 Abs. 1 BUrlG bestimmt, dass ein Urlaubsanspruch nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

12. Der Arbeitgeber kann meinen Urlaubsantrag ohne Weiteres ablehnen

Er kann ablehnen, ja, aber nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder kollidierende Urlaubswünsche von Kollegen bestehen.

13. Mehr als zwei Wochen hintereinander sind nicht drin

Gemäß § 7 Abs. 2 BurlG ist es Arbeitnehmern gestattet, ihren gesamten Jahresurlaub am Stück zu nehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Wunsch zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen.

14. Der Arbeitgeber darf mich nicht aus dem Urlaub zurückrufen

Doch, das geht, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Ein einseitiger Abbruch des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Das Bundesarbeitsgericht sieht eine Rückholung aus dem Urlaub nur dann als gerechtfertigt an, wenn zwingende betriebliche Notwendigkeiten vorliegen und keine andere Lösung möglich ist. Dabei muss es sich um eine existenzbedrohende Situation für das Unternehmen handeln, etwa wenn der Fortbestand des Betriebs oder eine unverzichtbare Aufgabe in Gefahr ist.

15. Wenn ich im Urlaub krank werde, kann ich diese Tage nicht nachholen

Erkrankungen während des Urlaubs führen nicht automatisch zu einem Verlust der betroffenen Urlaubstage. Sofern eine Krankheit vorliegt, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, werden diese Tage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Voraussetzung dafür ist jedoch ein ärztliches Attest, das die Dauer und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

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