Entgeltfortzahlung trotz fragwürdiger Krankschreibung

Urteil Der Woche KW50

Wenn der Arbeitnehmer erst kündigt und in der Folge bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben ist – da können schon mal Zweifel an der Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen. Dies zeigt wieder einmal ein Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf verhandelt wurde. Der behandelnden Ärztin, die von der Schweigepflicht freigestellt worden war, kam als Zeugin eine entscheidende Rolle in diesem Rechtsstreit zu.

LAG Düsseldorf v. 18.11.2025 - 3 SLa 138/25          

Kündigung, Arbeitsende und Krankmeldung

Ein Arbeitnehmer war bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes als Elektroniker beschäftigt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten habe und daher das Arbeitsverhältnis erst zum 31.05.2024 beenden könne. Daraufhin beschwerte sich der Mitarbeiter bei seinem Vorgesetzten und gab bekannt, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde. Letztendlich arbeitete er jedoch zum 06.05.2024. Tags drauf meldete er sich per E-Mail bis zum 21.05.2024 arbeitsunfähig krank und nahm anschließend seinen Resturlaub von sieben Tagen. Der 30.05.2024 war ein Feiertag. Am 31.05.2024 sollte der Elektroniker von 07:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und danach seine Firmengegenstände abgeben.

Passend dazu haben wir folgende Seminarempfehlung für Sie: Rechte und Pflichten bei Krankheit im Arbeitsverhältnis

Entgeltfortzahlung trotz Zweifel?

Aufgrund der Umstände zweifelte der Arbeitgeber die Erkrankung des Mitarbeiters an und verweigerte die gesetzlich vorgesehene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von rund 1.400 Euro. Der Elektriker klagte auf Zahlung.

Die Ärztin als entscheidende Zeugin

Die Klage auf Entgeltfortzahlung hatte vor dem LAG Düsseldorf - anders als vor dem erstinstanzlichen Arbeitsgericht - Erfolg. Nach Vernehmung der den Arbeitnehmer behandelnden Ärztin als Zeugin stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Arbeitnehmer wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Hierfür sprach zunächst, dass die extremen Kopfschmerzen des Elektrikers nicht erstmalig aufgetreten waren, sondern bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden waren. Dies erfolgte im ersten Fall unabhängig von einer Belastungssituation am Arbeitsplatz, sondern aufgrund familiärer Schwierigkeiten. Die Ärztin konnte zudem die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Sie hielt zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. Der Mitarbeiter hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Die Ärztin hatte ihn aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. Schließlich hat das Gericht die 24jährige Erfahrung der Zeugin gewürdigt.

Gesamtwürdigung des LAG

Insgesamt war das Gericht auch nach der persönlichen Anhörung des Arbeitnehmers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überzeugt, dass der Arbeitnehmer Kopfschmerzen hatte und deshalb arbeitsunfähig war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Unsere Empfehlung

Passend zum Thema

Seminar

Rechte und Pflichten bei Krankheit im Arbeitsverhältnis

Was müssen Arbeitnehmer bei Krankheit unbedingt beachten?

  • Relevanz von Krankheit in allen Stadien des Arbeitsverhältnisses
  • Fundiertes Wissen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bei Krankheit der Arbeitnehmer

11. Dezember 2025

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, PR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Über welche Themen möchten Sie informiert werden?

(Mehrfachauswahl möglich)

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder