Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Fall entschieden. Mit welchen Fragen sich die Richter in Luxemburg zu befassen hatten, lesen Sie in unserer heutigen Urteilsbesprechung.
Arbeitsplatzanpassung für pflegende Angehörige?
Die Klägerin arbeitet für ein italienisches Verkehrsunternehmen. Sie bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, da sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber räumte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen ein, lehnte es jedoch ab, diese dauerhaft zu gewähren. Die Arbeitnehmerin focht diese Entscheidung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache beim EuGH vorgelegt wurde mit der Frage, ob sich nach der Richtlinie 2000/78 eine Person, die selbst nicht behindert ist, vor Gericht überhaupt auf das Verbot jeder mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung berufen könne. Der EuGH sollte außerdem klären, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um der Diskriminierung abzuhelfen.
Auch mittelbare Diskriminierung von EU-Recht geschützt
Der EuGH verweist in seiner Entscheidung auf das Ziel der Richtlinie, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Daher gelte das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen der Unterstützung eines behinderten Kindes diskriminiert werden. Die Eltern behinderter Kinder müssten in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt werden und dürften nicht aufgrund der Behinderung ihrer Kinder benachteiligt werden.
Keine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber sei auch verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, so die Richterinnen und Richter am EuGH. Allerdings dürfe der Arbeitgeber durch die Unterstützung nicht unangemessen belastet werden. Ob der Wunsch, als Stationsaufsicht nur zu geregelten Zeiten am Vormittag tätig zu sein, für den Arbeitgeber unverhältnismäßig ist, müssen die italienischen Gerichte noch prüfen.
EuGH v. 11.09.2025 -C-38/24
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