Die Probezeit darf nicht genauso lange wie die Befristung sein

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Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig.

Arbeitnehmer während Probezeit gekündigt 

Der Kläger arbeitete beim beklagten Arbeitgeber, der ein Autohaus betreibt. Laut Arbeitsvertrag ist der Kläger bis zum 28.02.2023 zur Probe eingestellt. Außerdem sind folgende Sätze enthalten: „Das Probearbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit begründet. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden.“ Das Arbeitsverhältnis war also befristet und die Dauer der Befristung entsprach der Dauer der Probezeit. Am 28.10.2022 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 11.11.2022.  

Gegen die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht 

Der Kläger legte dagegen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Er war der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, da der Arbeitgeber laut Vertrag keine Möglichkeit zur Kündigung habe. Die im Arbeitsvertrag geregelte Probezeit stehe seiner Meinung nach nicht im Verhältnis zur Dauer der Befristung.  

Das Bundesarbeitsgericht sieht die Kündigung als unwirksam an 

Nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg mit seiner Kündigungsschutzklage hatte, gibt ihm das Bundesarbeitsgericht in dem Punkt recht, dass die Kündigung zum 11.11.2022 unwirksam war. Der Arbeitgeber konnte aber zum 30.11.2022 kündigen, weshalb das BAG eine Kündigung zu diesem Datum als wirksam ansah. 

Vereinbarung der Probezeit ist unwirksam 

Die Richter stellten zunächst fest, dass Kläger und Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart hatten. Die Dauer der Probezeit entsprach aber der Dauer der Befristung des Vertrags. Deshalb ist sie unverhältnismäßig i.S.v. § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und damit unwirksam. § 15 Abs. 3 TzBfG regelt: „Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“ Das BAG entschied: „Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen.“ Es legte dafür das TzBfG, gemessen an EU-Recht, dem das TzBfG entstammt, aus. 

Die Probezeit darf also nicht genauso lange dauern wie der befristete Arbeitsvertrag selbst 

Das BAG ließ die Frage offen, welches Verhältnis zwischen Probezeit und Befristung generell verhältnismäßig und wirksam wäre. In dem Fall, den es zu entscheiden hatte, stellte es fest, dass die Probezeitvereinbarung unwirksam ist, der Arbeitsvertrag an sich aber wirksam ist und ordentlich gekündigt werden kann – nur gelten dafür nicht die verkürzten Kündigungsfristen aus der Probezeitregelung, sondern die gesetzlichen, denn die Kündigung war trotz Befristung im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugelassen. Das BAG legte deshalb die Kündigung so aus, als hätte der Arbeitgeber nach § 622 Abs. 1 BGB zum 30.11.2022 gekündigt. Die Kündigung des Arbeitgebers war also zwar nicht zum 11.11.2022 wirksam, dafür aber zum 30.11.2022. 

BAG v. 05.12.2024 – 2 AZR 275/23 

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