Das Wahlrecht für Matrix-Führungskräfte

Urteil Der Woche KW37

In einem IT-Unternehmen wurden aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) fünf Organisationseinheiten geschaffen. Einer dieser Bereiche war der Betrieb Region Süd, in dem ein Betriebsrat gewählt wurde.

Das Unternehmen arbeitet in einer Matrix-Struktur: Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten bilden Teams, die von sogenannten Matrix-Führungskräften betreut werden. Diese Führungskräfte sind keine leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG, haben aber Personalverantwortung über Beschäftigte in unterschiedlichen Organisationseinheiten.

Bei der Betriebsratswahl im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 wurden auch solche Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, die Vorgesetzte von Beschäftigten in Region Süd sind.

Streitpunkt

Die Arbeitgeberin focht die Wahl an. Nach ihrer Auffassung waren die Matrix-Führungskräfte nicht wahlberechtigt, da sie ausschließlich anderen Betrieben zugeordnet seien. Eine Mehrfach-Wahlberechtigung komme nicht in Betracht.

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation und erklärte die Wahl für unwirksam.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hob die Entscheidung der Vorinstanz jedoch auf. Nach § 7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Maßgeblich ist dabei die Eingliederung in die Betriebsorganisation. Das BAG stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Wahlberechtigung in einem Betrieb nicht ausschließt, gleichzeitig auch in einem weiteren Betrieb wahlberechtigt zu sein.

Eine Mehrfach-Wahlberechtigung ist also grundsätzlich möglich.

Offene Fragen

Das BAG ließ in seiner Entscheidung allerdings offen, ob die durch die GBV geschaffene Betriebsratsstruktur wirksam ist und ob die Matrix-Führungskräfte tatsächlich in die Organisation des Betriebs Region Süd eingegliedert sind. Diese Fragen muss das Landesarbeitsgericht nun in einem neuen Verfahren aufklären.

Bedeutung für die Praxis im Hinblick auf die Betriebsratswahl 2026

Die Entscheidung des BAG zeigt deutlich, dass Arbeitnehmer auch in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können. Eine solche Mehrfach-Wahlberechtigung ergibt sich besonders in Unternehmen mit komplexen Strukturen. Entscheidend ist nicht allein die formale Zuordnung, sondern die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation.

Für Wahlvorstände bedeutet das, dass sie bei der Erstellung der Wählerlisten genau prüfen sollten, ob Führungskräfte oder andere Beschäftigte durch ihre Tätigkeit mehreren Betrieben zugeordnet sind.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2025 – 7 ABR 28/24

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11. September 2025

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