
Stimmzettel bei einer Betriebsratswahl wurden falsch gefaltet
In einem Eisenbahnunternehmen fand eine Betriebsratswahl statt. Ein Teil der Wahlberechtigten nahm an der Wahl per Briefwahl teil. Dabei kam es bei vier Stimmzetteln zu einem scheinbar belanglosen Fehler: Die Stimmzettel waren so gefaltet, dass die Schrift nach außen sichtbar war. Der Wahlvorstand erklärte diese Stimmen für ungültig, da dies seiner Ansicht nach einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 25 Satz 1 Nr. 1 der Wahlordnung (WO-BetrVG) darstellt. Nach dieser Vorschrift ist der Stimmzettel so zu falten, dass die Stimmabgabe erst nach vollständigem Auseinanderfalten erkennbar ist. Mehrere Wähler legten gegen die Entscheidung des Wahlvorstands Einspruch ein und fochten die Betriebsratswahl an.
Was sagt das Gericht zu den ungültigen Stimmzetteln bei einer Betriebsratswahl?
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Entscheidung des Wahlvorstands und erklärte die Stimmzettel für ungültig. Mit folgender Begründung: Das richtige Falten des Stimmzettels ist entscheidend für den Schutz der geheimen Wahl.
Wird der Stimmzettel so gefaltet, dass die Schrift nach außen zeigt, ist es dem Wahlvorstand oder den Wahlbeobachtern möglich, die Entscheidung des Wählers zu erkennen, bevor der Stimmzettel in die Wahlurne geworfen wird.
Dies widerspricht dem Grundsatz der geheimen Wahl, der durch die korrekte Faltung gewährleistet werden soll. Das gleiche gilt bei der Briefwahl. Auch wenn der Stimmzettel in einem Umschlag verschickt wird, kann das Wahlgeheimnis nur durch das ordnungsgemäße Falten des Stimmzettels gewahrt werden.
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