Betriebsratswahl: Die 10 Dos and Don’ts der Wahlwerbung

aas Blog – Betriebsratswahl: Die 10 Do’s and Don’ts der Wahlwerbung

Die eigentlichen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre, also auch 2026, in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Doch damit die Beschäftigten wissen, wen sie wählen sollen und was die Ziele sowie die Standpunkte des neuen Betriebsrats sind, müssen die Kandidierenden rechtzeitig anfangen, Öffentlichkeitsarbeit für sich zu machen. Was in diesem Zusammenhang erlaubt ist und was nicht, klärt dieser Blogbeitrag. 

1 Wahlwerbung ist grundsätzlich zulässig. Der Fantasie, was die Werbemittel angeht, sind keine Grenzen gesetzt, solange der Betriebsfrieden und die betrieblichen Abläufe nicht gestört werden.  

2 Wahlpropaganda „gegen“ andere Listen und Kandidaten ist ebenfalls zulässig, solange die Persönlichkeitsrechte der Mitbewerbenden geachtet werden. 

3 Wahlwerbung darf nicht an private Adressen der Beschäftigten geschickt werden, wenn die Mitbewerber nur auf betrieblicher Ebene werben. 

4 Die Kosten für die Wahlwerbung gehören nicht zu den Wahlkosten nach § 20 Abs. 3 BetrVG und ist von den Kandidierenden selbst zu tragen, es sei denn, der Arbeitgeber ist bereit, Kosten für die Wahlwerbung zu erstatten.  

5 Der Arbeitgeber und der Wahlvorstand haben ein Neutralitätsgebot (§ 20 BetrVG) und müssen alle Listen bzw. Kandidierenden gleichbehandeln. 

6 Der Arbeitgeber darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen nicht beeinflussen 

7 Der Arbeitgeber ist nach § 20 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, im betriebsüblichen Rahmen Flächen zum Aushang von Wahlplakaten zur Verfügung zu stellen.  

8 Der Arbeitgeber selbst darf keine Wahlwerbung und Propaganda machen. Dies gilt auch für den Wahlvorstand. 

9 Wahlwerbung darf grundsätzlich nicht während der Arbeitszeit erfolgen. 

10 Genehmigt der Arbeitgeber Wahlwerbung während der Arbeitszeit, darf der betriebliche Ablauf dadurch nicht gestört werdenund der zeitliche Aufwand hierfür muss sich in Grenzen halten.

Mehr zum Thema Wahlwerbung lesen Sie hier: Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats zur Betriebsratswahl

 

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