
Ist der Stationierungsort BER eine betriebsratsfähige Organisation?
Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch und unterhält u.a. am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort. Unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel lenkt die Fluggesellschaft sämtliche dem BER als Heimatbasis zugeordnete Cockpit- und Kabinenbeschäftigte in personellen und sozialen Angelegenheiten von Malta und Irland aus. Am BER sind ein Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und eine Base Supervisorin für die Kabinenbeschäftigten tätig. Diese Funktion üben sie sowohl für Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber als auch für die am BER Beschäftigten der Fluggesellschaft aus.
Am Stationierungsort BER existiert bisher keine Interessenvertretung, allerding wurden diesbezüglich bereits Vorbereitungen getroffen. Die Fluggesellschaft möchte nun festgestellt wissen, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisation im Sinne des BetrVG darstellt und daher dort auch kein Betriebsrat gegründet werden kann.
Was sagt das Gericht dazu?
Das Landesarbeitsgericht entschied, wie auch schon das Arbeitsgericht, im Sinne des zukünftigen Betriebsrats und wies die Anträge der Fluggesellschaft zurück.
Der Stationierungsort BER wird als Betriebsteil im Sinn des BetrVG gewertet. Durch die Tätigkeit von Base Captain und Base Supervisorin werde ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gewahrt. Es liege in deren pflichtgemäßem Ermessen, Beschäftigte auf Verstöße hinzuweisen oder diesbezügliche Informationen an Konzernzentrale oder Personalabteilung weiterzuleiten. Faktisch handele es sich um Weisungen mit dem Ziel, ein Fehlverhalten von Beschäftigten abzustellen. Damit liege ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne des BetrVG vor, in dem ein Betriebsrat gewählt werden könne, so die Richter.
Einen im Inland gelegenen Hauptbetrieb hält das LAG insoweit für nicht zwingend erforderlich. Jedenfalls sei die Regelung zur Betriebsratsfähigkeit von Betriebsteilen bei Fluggesellschaften mit Sitz und Hauptbetrieb im Ausland entsprechend anzuwenden. Dies folge aus der gesetzgeberischen Entscheidung von 2018, wonach bei Fluggesellschaften Betriebsräte gewählt werden könnten, sofern kein Tarifvertrag zur Bildung von Personalvertretungen zustande kommt.
LAG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2024 - 11 TaBV 295/24