Betriebsratsgründung führt zur Kündigung?

Urteil der Woche – Kündigung wegen geplanter Betriebsratsgründung

Ein Minijobber, der in einer Gaststätte die Betriebsratsgründung angestoßen hatte, wurde laut LAG München (Urt. v. 04.06.2025 – 11 Sa 456/23) systematisch benachteiligt und schließlich fristlos entlassen. Das Gericht sah darin eine klare Behinderung betrieblicher Mitbestimmung – und sprach dem Kläger rund 100.000 Euro Schadensersatz zu. Das Urteil stärkt den Schutz engagierter Beschäftigter. 

Diskriminierung und Kündigung wegen Betriebsratsgründung

Ein Jurastudent, der als Minijobber in einer Münchner Gaststätte arbeitete, initiierte im Sommer 2021 die Gründung eines Betriebsrats. Daraufhin wurde er vom Arbeitgeber mehrfach benachteiligt: Zunächst wurde er wochenlang nicht mehr zum Dienst eingeteilt, später zwang man ihn zur Arbeit in der Küche, mithin eine Tätigkeit, die nicht seinem bisherigen Aufgabenbereich als Kellner entsprach. Als er diese Versetzung ablehnte, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. 

Im Kündigungsschutzverfahren argumentierte der Arbeitgeber, er habe die Kündigung auch deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil der Student lediglich in Teilzeit auf Minijob-Basis beschäftigt gewesen sei, erst 24 Jahre alt war und keine Kinder oder Unterhaltspflichten hatte. 

Nicht mit dem LAG München! 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München sah in diesen Maßnahmen eine klare Behinderung der Betriebsratsarbeit. Die Kündigung und vorangegangenen Maßnahmen seien eine Reaktion auf das Engagement des Studenten für betriebliche Mitbestimmung gewesen und somit rechtswidrig. Die Richter erkannten einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der geplanten Betriebsratsgründung und der Kündigung. Dies stellte einen klaren Verstoß gegen das Verbot, Mitarbeiter aufgrund gewerkschaftlichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Engagements zu benachteiligen, dar. 

Student erhält 100.000 Euro Schadensersatz wegen Behinderung der Betriebsratsgründung

Der Kläger machte insgesamt 36 Ansprüche geltend. Neben dem entgangenen Lohn forderte er auch Schadensersatz für entgangenes Trinkgeld (etwa 100 Euro pro Schicht), Sachleistungen wie beispielsweise kostenloses Essen und Getränke sowie Wäschegeld für das Reinigen von überlassener Arbeitskleidung. Das LAG gab ihm weitgehend recht: Trinkgelder und andere geldwerte Vorteile wurden als zu ersetzende Vergütung anerkannt. Insgesamt sprach das Gericht ihm rund 100.000 Euro Schadensersatz zu. 

Zudem verurteilte das Gericht den Arbeitgeber zur schriftlichen Entschuldigung gegenüber dem Kläger. Auch bekam der Student sechs Monate bezahlten Urlaub zugesprochen. Dies begründete das Gericht damit, dass der Arbeitgeber seinen Informationspflichten zum Urlaubsanspruch nicht nachgekommen sei. Ohne eine solche Belehrung verfällt der Urlaub nicht. 

Praxisrelevanz 

Das Urteil hat auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung: Es stärkt den Schutz von Beschäftigten, die sich für betriebliche Mitbestimmung und der Betriebsratsgründung einsetzen. Es stellt klar, dass auch indirekte Vergütungselemente wie beispielsweise Trinkgeld oder Sachleistungen bei Schadensersatzansprüchen berücksichtigt werden müssen. Zudem zeigt es, dass bei vorsätzlicher Behinderung von Betriebsratsarbeit auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführung nicht ausgeschlossen ist. 

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