Die rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Doch was ist, wenn ein Betriebsratsmitglied kurzfristig ausfällt und der Vorsitzende es nicht mehr schafft, ein Ersatzmitglied zu laden? Kann daran ein wichtiger Beschluss scheitern? Oder kann ein Betriebsrat auch ohne Ersatzmitglied wirksam beschließen? Mit dieser Frage hat sich vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst.
Der Fall
Am 04.12.2020 wurde von der Arbeitgeberin und dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet, die den Nachtrag zu einer bereits bestehenden Betriebsvereinbarung enthielt und zum 01.01.2022 Kürzungen im Lohnsektor vorsah. Es bestand allerdings Streit darüber, ob der der Unterzeichnung zugrunde liegende Betriebsratsbeschluss überhaupt wirksam war. Um ganz sicher zu gehen, beschloss der normalerweise 13-köpfige Betriebsrat in seiner Sitzung vom 25.07.2023, die Beschlussfassung zu bestätigen. Zu dieser Sitzung, bei der acht Betriebsratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder anwesend waren, waren am 20.07.2023 elf Betriebsratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder geladen worden. Im Lauf des Vormittags des 25.07.2023 hatte sich ein weiteres Betriebsratsmitglied krankgemeldet. Für dieses Betriebsratsmitglied wurde kein Ersatzmitglied geladen.
Streitpunkt
Ein Arbeitnehmer klagte, denn er war der Ansicht, er müsse nach wie vor nach der alten Betriebsvereinbarung vor der Kürzung bezahlt werden, da der damalige Betriebsratsbeschluss ungültig war und der aktuelle sowieso, da keine ordentliche Nachladung der Ersatzmitglieder erfolgt sei.
Entscheidung des BAG: Betriebsrat kann auch ohne Ersatzmitglied wirksam beschließen
Die Erfurter Richter entschieden im Sinne der Arbeitgeberin bzw. des Betriebsrats. Die ursprüngliche Betriebsvereinbarung sei durch die Regelung 2020 abgelöst worden. Dabei sei es unerheblich, ob der Nachtrag 2020 auf der Grundlage eines wirksamen Beschlusses des Gremiums erfolgt war, so die Erfurter Richter. Denn: Die vom Betriebsrat beschlossene Genehmigung aus 2023 wirkte entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung zurück. Die Rückbeziehung der Genehmigungswirkung hatte zur Folge, dass die vom Betriebsratsvorsitzenden ohne vorherigen wirksamen Beschluss des Gremiums unterschriebene Betriebsvereinbarung so zu behandeln war, als sei sie bereits bei ihrem Abschluss wirksam geworden.
Ladung des Ersatzmitglieds war entbehrlich
Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat regelmäßig an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied oder das bereits geladene Ersatzmitglied plötzlich verhindert und es nicht mehr möglich ist, dass nächste Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden. Eine bestimmte Frist für die Nachladung von Ersatzmitgliedern sieht das Gesetz nicht vor. Der Betriebsratsvorsitzende darf regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt. Der Betriebsrat folglich beschlussfähig und der Beschluss wirksam.
BAG v. 20.5.2025 - 1 AZR 35/24
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