Beim Kaffeetrinken verschluckt: Arbeitsunfall?

Urteil der Woche – Beim Kaffeetrinken verschluckt: Arbeitsunfall?

Kaffee gehört für viele Arbeitnehmer zum Arbeitsalltag – doch kann ein Unfall beim Kaffeetrinken tatsächlich als Arbeitsunfall gelten? Mit dieser beinahe alltäglichen Frage hat sich das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt beschäftigt (v. 22.05.2025 - L 6 U 45/23). Ob der Griff zur Kaffeetasse tatsächlich reine Privatsache ist oder ob es in manchen Fällen auch einen betrieblichen Zweck erfüllen kann, lesen Sie hier. 

Arbeitsunfall oder private Kaffeepause?

Ein Vorarbeiter hatte sich schwer verletzt, nachdem er sich während einer morgendlichen Baubesprechung verschluckt hatte und bewusstlos gestürzt war. Dabei zog er sich einen Nasenbeinbruch zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen zunächst ab. Denn: Der Griff zur Kaffeetasse sei reine Privatsache und diene nicht betrieblichen Zwecken. Das sei aber schließlich Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Auch das erstinstanzlich zuständige SG folgte dieser Sichtweise. 

Kaffeetrinken muss nicht zwingend Privatsache sein 

Das LSG Sachsen-Anhalt sah dies jedoch anders und gab dem Arbeitnehmer recht. Mit folgender Begründung: Nach § 8 Abs. 1 S.1 SGB VII ist ein Unfall dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzurechnen ist. Zwar falle der bloße Verzehr von Speisen und Getränken grundsätzlich nicht darunter, wenn nur ein Grundbedürfnis wie Durst gestillt werde. Im konkreten Fall habe das Kaffeetrinken jedoch auch einem betrieblichen Zweck gedient.  

Wann wird Kaffeetrinken zum Arbeitsunfall?

Die Richter stellen klar: Entscheidend ist der Kontext. Im konkreten Fall fand das Kaffeetrinken während einer verpflichtenden Arbeitsbesprechung statt.Es stärkte die Arbeitsatmosphäre, förderte das Gemeinschaftsgefühl und trug zur Konzentration der Beschäftigten bei – Faktoren, die letztendlich dem betrieblichen Interesse dienen. Zudem hatte der Arbeitgeber dies auch bewusst unterstützt und sich sogar mit um die Kaffeeversorgung gekümmert. Die Rahmenbedingungen unterscheiden sich daher wesentlich von einer privaten Kaffeepause, z.B. mit einem mitgebrachten Getränk während der Frühstückszeit. 

Fazit Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken – was Arbeitnehmer wissen müssen

Nicht jede private Kaffeepause ist automatisch versichert. Ein Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken liegt nur dann vor, wenn ein enger Bezug zur Tätigkeit besteht und ein betriebliches Interesse erkennbar ist. Wer sich hingegen in einer rein privaten Pause verletzt, z. B. mit einer eigenen Thermoskanne abseits der Arbeit, kann in der Regel keine Leistung der Unfallversicherung erwarten.

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