
Verlängert sich ein befristeter Vertrag automatisch, wenn man in den Betriebsrat gewählt wird? Mit dieser Frage hat sich vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt und ist seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben, indem es die Frage verneint hat. Etwas anderes gilt nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber genau wegen des neuen Mandats kein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemacht hat. Nur dann hat der Arbeitnehmer Chancen auf Weiterbeschäftigung.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet wie bisher
Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist
Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.
Bundesarbeitsgericht (BAG) v. 18.06.2024 - 7 AZR 50/24
Befristung bleibt befristet trotz Betriebsratsmandat
Die Arbeitgeberin, ein Logistikunternehmen, schloss mit dem Arbeitnehmer einen bis zum 14. Februar 2023 befristeten Arbeitsvertrag. Im Sommer 2022 wurde der Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmenden, die ebenfalls einen an diesem Tag auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags – das jetzige Betriebsratsmitglied jedoch nicht. Er ist der Ansicht, Grund dafür sei sein Betriebsratsmandat und klagt vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Die Arbeitnehmerin hingegen meint, seine Betriebsratstätigkeit habe mit ihrer Entscheidung nichts zu tun. Vielmehr sei sie mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Mitarbeiters nicht zufrieden gewesen und wollte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht unbefristet fortführen.
Betriebsratsmitglieder sind bereits durch das Gesetz ausreichend geschützt
Der Arbeitnehmer hatte in keiner Instanz Erfolg. Sämtliche Richter haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt zurückgeführt. Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat bedingt nicht automatisch die Unwirksamkeit der Befristung, so das Urteil. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, bereits hinreichend geschützt. Der Arbeitgeberin konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie dem Mitarbeiter wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag angeboten hatte. Indiz dafür war, dass auch andere Gremiumsmitglieder unbefristete Arbeitsverträge erhalten hatten.
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