
Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem öffentlich zugänglichen privaten Facebook-Account im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas-Terroristen auf Israel im Oktober 2023, mit denen in jedenfalls teilweise auch strafrechtlich relevanter Weise Gewalttaten verherrlicht und volksverhetzend zum Hass gegen Israelis und/oder Juden aufgestachelt wird, kann als außerdienstliches Verhalten nicht per se, sehr wohl aber dann "an sich" einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen.
Quelle war das Facebook-Account
Ein Schlosser fragte auf seinem privaten – öffentlich zugänglichen – Facebook-Account kurz nach dem Überfall der Hamas auf Israel 2023, wann denn die nächste Demo "gegen Juden" in NRW laufe. Darüber hinaus leitete er ein Video weiter, das zeigte, wie ein Flugzeug aus Israel landete, von einem Mob in Empfang genommen wurde, der gezielt Israelis aus dem Flieger zerrte und zum Teil schwer verletzte. Er bezeichnete diesen Mob als "Ehrenmänner". Den persönlichen Angaben des Accounts ließ sich entnehmen, bei welchem Unternehmen er seit 2017 tätig war.
Kündigung wegen Facebook-Post nach Hamas-Angriff
Über Umwege erfuhr sein Arbeitgeber davon und kündigte dem Mann fristlos das Arbeitsverhältnis. Bei ihm hatte bereits die Bildzeitung wegen der Posts angefragt. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen?
Die Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolgreich. Denn: Der Schlosser wäre zunächst abzumahnen gewesen. Eine schwere Pflichtverletzung nach § 626 Abs. 1 BGB aus dem Arbeitsvertrag, die zur Kündigung berechtigt, wurde zwar von den Richtern bejaht, da die Äußerungen auf Facebook geeignet waren, das Ansehen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. Grundsätzlich könne sich der Arbeitnehmer privat äußern, wie er wolle. Dabei spiele es noch nicht einmal eine Rolle, ob er einen Straftatbestand, etwa den der Volksverhetzung nach § 130 StGB, erfüllt habe. Aber: Auf der Facebook-Seite war erkennbar, bei welcher Firma der Schlosser arbeitete. Damit falle die Billigung von Gewalt und seine antisemitischen Äußerungen auch auf den Arbeitgeber zurück. Dieser Umstand begründet dem LAG zufolge den schwerwiegenden Verstoß gegen seine Rücksichtnahmepflicht, weil er das Unternehmen der Gefahr einer erheblichen Rufschädigung aussetzt. In der Presseanfrage habe sich die Gefahr auch schon realisiert.
Kündigung nur bei vorsätzlicher Rufschädigung
Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte das LAG, dass der Schlosser den Bezug zu dem Arbeitgeber eher fahrlässig hergestellt habe. So sei die Arbeitsplatzangabe bereits sechs Jahre alt gewesen und nicht auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben worden. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er diese Angabe auch sofort gelöscht. Damit sei sichtbar, dass eine Abmahnung ersichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der Schwerpunkt lag nur auf der versehentlichen Kenntlichmachung des Arbeitsplatzes.
LAG Düsseldorf v. 08.10.2024 – 3 SLa 313/24
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