Arbeitnehmer muss Kündigung und Detektivkosten (er-)tragen

aas Blog – Urteil der Woche – Überwacht und entlarvt: Arbeitnehmer muss Kündigung und Detektivkosten (er-)tragen

Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber sorgen immer wieder für Diskussionen. So auch in einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln: Ein Arbeitgeber hatte einen Detektiv engagiert, um einen Mitarbeiter wegen des Verdachts auf Arbeitszeitbetrug zu beobachten. Der Fall wirft spannende Fragen auf: War die Überwachung rechtmäßig? Und wer trägt am Ende die Kosten für den Detektiveinsatz?

LAG Köln bestätigt: Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug und Kostenerstattung möglich

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer den Ersatz notwendiger Detektivkosten verlangen, wenn sich bei der Überwachung der Verdacht auf Arbeitszeitverstöße durch den Arbeitnehmer bestätigt, die eine fristlose Kündigung nach sich gezogen haben. 

Private Erledigungen während der Arbeitszeit: Ausgangspunkt für die Kündigung

Das war passiert: Im Juni 2022 berichteten Sicherheitsbedienstete dem Arbeitgeber (Verkehrsbetrieb), dass einer der Fahrkartenkontrolleure das Thema Arbeitszeit wohl nicht so genau nehme. Der Betrieb wollte Genaueres wissen und beauftragte einen Privatdetektiv, der in den darauffolgenden Wochen tatsächlich diverse Arbeitszeitverstöße feststellte: Der Kontrolleur verbrachte große Teile seiner Arbeitszeit unter anderem bei seiner Freundin, in Bäckereien und Cafés, beim Friseur oder in der Moschee. Insgesamt ging es um rund 26 Stunden. Das Thema kam auf den Tisch, doch der Mitarbeiter zeigte sich nicht besonders kooperativ. Er meinte, das Zeiterfassungssystem habe nicht funktioniert, außerdem habe er die Bäckereien und Cafés für Arbeitsbesprechungen aufgesucht. Den Arbeitgeber überzeugte das jedoch nicht – es folgte eine außerordentliche fristlose Kündigung. Doch nicht nur das: Der Kontrolleur, der vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage einlegte, sollte auch noch die Detektivkosten übernehmen. 

Arbeitszeitbetrug als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung

Für eine fristlose Kündigung braucht es nach § 626 BGB eine Tatsache, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände und Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann bei einem Arbeitszeitbetrug der Fall sein. Denn: Ein Arbeitgeber muss auf die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können, so das Urteil. Immerhin bezahlt er den Arbeitnehmer dafür. Trägt dieser die Zeiten wissentlich falsch ein, verletzt er seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Und im konkreten Fall konnte nachgewiesen werden, dass der Kontrolleur tatsächlich während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachgegangen war und Probleme mit dem Zeiterfassungssystem waren ebenfalls nicht festzustellen. 

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug: Wer muss die Detektivkosten tragen?

Die Kündigung war also in Ordnung. Und die Detektivkosten? Auch hier entschied das Gericht im Sinne des Arbeitgebers. Zwar berief sich der Mitarbeiter sowohl auf den Datenschutz als auch auf seine Grundrechte und bestand darauf, dass die Ergebnisse des Detektivs nicht als Beweis herangezogen werden durften. Das LAG war jedoch anderer Ansicht: Nach gängiger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Detektivkosten zu ersetzen, wenn es einen konkreten Tatverdacht gegeben hat und er am Ende durch die Ermittlungen überführt wurde – so wie im vorliegenden Fall auch geschehen. Selbst wenn man die Überwachung als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sehen könnte – dieser war aber von geringer Intensität, da die Observation nur zu Schichtzeiten, über wenige Tage und im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hatte. Es war damit praktisch nur dokumentiert worden, was jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen können, so die Richter. 

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2025 - 7 Sa 635/23 

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