Wunsch nach Teilzeit: Wann darf der Arbeitgeber ablehnen?

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ArbG Köln v. 31.7.2024 - 9 Ca 6540/23 

Nach dem Gesetz8 Abs. 4 TzBfG) muss der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zwar grundsätzlich zustimmen. Er kann diesen Wunsch jedoch ablehnen, wenn betriebliche Gründe diesem Anliegen entgegenstehen. 

Teilzeitantrag wird abgelehnt

Ein Arbeitnehmer ist in einem Unternehmen als Chemiker und Schichtmeister in einem der drei Tanklager beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der chemischen Industrie mit einer Regelarbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche Anwendung. Im Bereich Tanklager haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat ein vollkontinuierliches 5-Schicht-Wechselschichtmodell über eine Betriebsvereinbarung geregelt. Es besteht aus insgesamt fünf Schichtgruppen, die den Betrieb in drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr aufrechterhalten. Andernfalls würden die Produktionsprozesse ins Stocken geraten. 

Im März 2023 hatte der Chemiker einen Wunsch auf Verkürzung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit von durchschnittlich 37,5 Stunden pro Woche auf durchschnittlich 35 Stunden pro Woche geltend gemacht. Die Arbeitgeberin versuchte, per Stellenausschreibungen eine Ersatzkraft zu finden – leider ohne Erfolg. Daraufhin informierte sie den Mitarbeiter, dass sie nach Prüfung aller Möglichkeiten seinen Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen müsse. Doch der Chemiker war der Ansicht, dass es die Pflicht der Arbeitgeberin sei, seinem Teilzeitbegehren zuzustimmen. Der Rechtsstreit landete vor dem zuständigen Arbeitsgericht. 

Wie entschied das Gericht auf den Antrag zur Teilzeit?

Das Arbeitsgericht Köln entschied im Sinne der Arbeitgeberin. Sie hatte zu Recht dem Wunsch des Mitarbeiters nicht entsprochen, da diesem betriebliche Gründe entgegenstanden.  

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Prüfung dieser betrieblichen Gründe ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urt. v. 13.11.2012 - 9 AZR 259/11) in drei Stufen vorzunehmen: 

Stufe 1: Liegt der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll?  

Stufe 2: Inwieweit steht die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegen? 

Stufe 3: Wie schwer wiegen die entgegenstehenden betrieblichen Gründe? 

Im Betrieb der Arbeitnehmerin liegt ein Organisationskonzept vor, aus dem eine Arbeitszeitregelung folgt, die dem Begehren des Chemikers entgegenstand. Das Gewicht dieser entgegenstehenden Gründe ist laut Urteil erheblich. So sieht das Organisationskonzept vor, dass die Tankläger am Standort jederzeit den für die Produktion nötigen Zufluss an chemischen Grundstoffen gewährleisten müssen. Andernfalls wäre der reibungslose Ablauf der Produktionsprozesse gefährdet. Das 5-Schicht-Wechselschichtmodell stand dem Teilzeitbegehren des Mitarbeiters entgegen, da für die Arbeitnehmerin keine zumutbare Möglichkeit bestand, die betriebliche Arbeitszeitgestaltung mit dem Teilzeitwunsch in Einklang zu bringen.  

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