In Grünheide in Brandenburg stellt Tesla seit mehr als zwei Jahren Elektroautos her. Dort arbeiten nach Unternehmensangaben knapp 12.000 Beschäftigte. Die Anzahl an (langzeit-)erkrankten Mitarbeitern liegt bei zeitweise 15 Prozent. Um dem hohen Krankenstand entgegenzuwirken, hatten Manager des Unternehmens krankgemeldete Mitarbeiter zuletzt daheim aufgesucht und damit für jede Menge Schlagzeilen gesorgt. Vor allem geht es um die Frage: Ist das überhaupt rechtens?
Hausbesuche des Arbeitgebers sind grundsätzlich zulässig
Laut Medienberichten habe sich Tesla rund zwei Dutzend Fälle von 200 Mitarbeitern ausgesucht, die dieses Jahr wegen immer neuer Krankschreibungen noch gar nicht arbeiten waren, aber Lohnfortzahlungen erhalten, weil sie sich alle sechs Wochen neu krankmelden. Angeblich wurde die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung über die Hausbesuche informiert, was auf große Zustimmung gestoßen sei – von den Anwesenden, die selbst von den hohen Krankenzahlen der Kolleginnen und Kollegen frustriert waren. Natürlich waren jedoch die aufgesuchten Mitarbeiter alles andere als erfreut. Und auch die IG Metall meldet sich zu Wort und kritisiert die „abwegige Aktion“ mit der kranke Mitarbeiter unter Druck gesetzt werden. Dennoch: Verboten sind solche Hausbesuche grundsätzlich nicht, insbesondere dann nicht, wenn ein starker Verdacht vorliegt, dass der Betroffene die Krankheit nur vortäuscht, z.B. um einer anderen Tätigkeit nachzugehen (siehe hierzu BAG v. 29.6.2017 – 2 AZR 597/16). Aber: Den Arbeitgeber reinlassen muss niemand. Er hat auch kein Recht zu erfahren, warum der Mitarbeiter eigentlich krank ist. Die Diagnose bekommt er schließlich auch über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht.
Weitere Möglichkeiten des Arbeitgebers, kranke Arbeitnehmer zu überprüfen
In dem bereits genannten Urteil vom Bundesarbeitsgericht hatte ein Arbeitgeber in einem Verdachtsfall ein Detektivbüro beauftragt, um zu überprüfen, ob der Betroffene tatsächlich arbeitsunfähig krank war oder ob er – wie befürchtet - eine andere Beschäftigung während der Krankheit ausgeübt hatte. Die Erfurter Richter entschieden: Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 I 1 BDSG zulässig sein. In dem verhandelten Fall lag weder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor. Doch auch hier gilt, dass es sich bei Gerichtsentscheidungen immer um Einzelfallentscheidungen handelt. Je nachdem, wie die Ausgangslage ist, kann die Sache schon ganz anders ausgehen. Der Arbeitgeber kann außerdem bei (auffälligen) Mitarbeitenden eine Arbeitsunfähigkeit bereits nach einem Tag verlangen, § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG. Dabei ist es übrigens nicht einmal erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht (BAG v. 14.11.2012, Az.: 5 AZR 886/11). Will der Arbeitgeber eine solche Regelung für den gesamten Betrieb festlegen, ist der Betriebsrat zu beteiligen (BAG v. 25.01.2000 - 1 ABR 3/99). Denn eine solche Anweisung betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
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