LAG Hamm, Urteil vom 14.5.2024 – 6 Sa 1128/23
Der Beklagte versteht sich selbst als religiöse Gemeinschaft und ist als gemeinnütziger Verein organisiert, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Damen waren sogenannte Sevakas, die für mehrere Jahre in einem Yoga-Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Sevakas widmen ihr Leben der Übung und Verbreitung der Yoga-Lehren, wollen sich spirituell entwickeln und Erleuchtung erreichen. Gegenstand der Sevadienste sind zum Beispiel Tätigkeiten in der Küche, im Haushalt, im Garten, in der Gebäudeunterhaltung, in der Werbung, in der Buchhaltung. Außerdem gehörten Social Media/Online-Marketing, die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren zu den Aufgaben. Dafür erhielten die Klägerinnen laut Vertrag ein Taschengeld zwischen 360 und 430 Euro. Daneben übernimmt der Beklagte die Kosten für Kranken- und Altersversicherung und stellt Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Zudem können die Mitglieder an den Angeboten im Yoga-Ashram teilnehmen. Die Parteien stritten nun darum, ob die Servakas Anspruch auf einen Arbeitslohn haben und wenn ja, in welcher Höhe.
Haben sie, so das Arbeitsgericht Detmold in der ersten und das Landesarbeitsgericht Hamm in der zweiten Instanz und zwar in Höhe des gesetzliche Mindestlohns. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die grundlegenden rechtlichen Wertungen bereits vorgenommen (BAG, Urt. v. 05.04.2023, 9 AZR 254/22 u.a.). Begründung: Es handelt sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um ganz normale Arbeitsverhältnisse mit den dazu gehörigen Ansprüchen. Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie steht den Ansprüchen der klagenden Sevakas nicht entgegen. Nur ausnahmsweise kann in diesen Fällen keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen, wenn es sich nämlich um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt, wie etwa bei Mönchen oder Rote-Kreuz-Schwestern in eigenen Klöstern. Nur dann gibt es mangels Arbeitnehmerstatus auch keinen Mindestlohn.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LAG Hamm hat die erneute Revision nicht zugelassen.