Keine Mitbestimmung bei der Vergütung von freigestellten Betriebsräten

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Bundesarbeitsgericht vom 26.11.2024 - 1 ABR 12/23 

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. 

Vergütung von freigestellten Betriebsräten kann nicht alleine getroffen werden?

Die Arbeitgeberin unterhält in Leipzig zwei Autohäuser und beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Es gibt einen Betriebsrat. Nachdem dessen freigestellter Vorsitzender im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen hatte, vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Diese Entscheidung wurde getroffen, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Dieser war jedoch der Ansicht, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu und machte im Rahmen eines Beschlussverfahrens gemäß § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend. Ohne Erfolg! 

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Erhöhung der Vergütung

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Dem Betriebsrat steht bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Denn: Diese Vorschrift sieht zwar eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Genau um eine solche handelt es sich hier jedoch nicht, so die Richter. Ein- und Umgruppierungen bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der entsprechenden Vergütungsordnung. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt hingegen keine solche Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben. Danach ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte. 

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05. Dezember 2024

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