Keine Arbeitszeitgutschrift für Betriebsratstätigkeit im Erholungsurlaub

aas Seminare – aas-Blog – Urteil Der Woche KW44 – 1

Entscheidet sich ein Betriebsrat, während seines Erholungsurlaubs Betriebsratstätigkeiten nachzugehen, hat er keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Urlaubskompensation. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Etwas anderes kann gelten, wenn betriebsbedingte Gründe den Betriebsrat zur Arbeitsleistung im Urlaub zwingen.

LAG Rheinland-Pfalz v. 13.6.2024 – 5 Sa 255/23

Das ist passiert:

Der Kläger ist Vorsitzender eines fünfköpfigen Betriebsrats bei einem produzierenden Unternehmen der Verpackungsindustrie. Er hatte genehmigten Erholungsurlaub für fünf Arbeitstage. Nachdem er diesen mehrfach unterbrochen hatte, um eine Betriebsversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten, verlangte er von seiner Arbeitgeberin vergeblich, seinem Arbeitszeitkonto hierfür 18,5 Stunden gutzuschreiben. Die daraufhin erhobene Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Doch der Betriebsrat gab die Hoffnung nicht auf und ging in Berufung. Ohne Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Auch die Richter am Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück, da der Betriebsrat in diesem Fall keinen Anspruch auf Gutschrift der Arbeitszeit hat. Insbesondere ergibt sich ein Recht darauf nicht aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Hiernach sind Mitglieder des Betriebsrats für erforderliche Betriebsratsarbeit von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Doch: Im vorliegenden Fall war der Betriebsrat zu den ausschlaggebenden Zeiten aufgrund des gewährten Erholungsurlaubs ja ohnehin schon von der Arbeitsleistung befreit. In seinem Erholungsurlaub war er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Auch auf § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann sich der Betriebsrat nicht berufen. Danach hätte er einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn es sich um Betriebsratstätigkeiten gehandelt hätte, die aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden mussten. Dies war hier jedoch nicht der Fall, so die Richter. Betriebsbedingte Gründe liegen regelmäßig nicht vor, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während der ihm erteilten Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Insbesondere Urlaub stellt keinen betriebsbedingten Grund dar.

Darüber hinaus gilt: Eine (zusätzliche) Vergütung oder Stundengutschrift für die Betriebsratsarbeit während des bezahlten Erholungsurlaubs ist mit dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG sowie dem Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG unvereinbar.

10. Oktober 2024

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