
Das Verhältnis zwischen einem Arzt und seinem Patienten ist ein ganz besonderes. Vertrauen spielt hier eine große Rolle. Insbesondere haben Ärzte eine Schweigepflicht. Das heißt, sie müssen Informationen, die sie über ihre Patienten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, vertraulich behandeln und dürfen diese ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Dritte nicht weitergeben. Doch gilt das auch für Betriebsärzte? Dürfen Sie bestimmte Informationen mit dem Arbeitgeber teilen? Und wenn ja, welche?
Was sagt das Gesetz?
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG gehört es zu den Aufgaben der Betriebsärzte, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten. Außerdem haben sie nach Absatz 2 auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen. Doch was ist mit der ärztlichen Schweigepflicht? In Deutschland ist diese im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) geregelt. Ein Verstoß kann strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn vertrauliche Informationen unberechtigt weitergegeben werden.
Wie passt das jetzt zusammen?
Schweigepflicht gilt auch für Betriebsärzte
Keine Sorge: Auch wenn die Gesetze verwirrend sind oder mancherorts das Gefühl entsteht, der Betriebsarzt und der Arbeitgeber sitzen in einem Boot, unterliegt auch der Betriebsarzt wie jeder andere Arzt der ärztlichen Schweigepflicht. Das bedeutet, dass er alle gesundheitlichen Informationen, die er von Beschäftigten im Rahmen seiner Tätigkeit erfährt, vertraulich behandeln muss. Der Betriebsarzt darf keine persönlichen oder medizinischen Daten ohne die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber oder Dritte weitergeben.
Was darf der Arbeitgeber wissen?
Die ärztliche Schweigepflicht von Betriebsärzten ist besonders wichtig, da Sie als neutraler Mediziner zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stehen. Der Auftrag besteht darin, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu fördern und ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, ohne dabei Details über mögliche Diagnosen oder gesundheitliche Einschränkungen preiszugeben. Für den Arbeitgeber relevant sind in der Regel nur allgemeine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit oder arbeitsmedizinische Empfehlungen (z. B., ob der Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten geeignet ist oder ob besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind), jedoch ohne weiterführende medizinische Details. Sollte der Betriebsarzt dennoch Gesundheitsinformationen unbefugt weitergeben, kann dies einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstellen und entsprechende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.