Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen und nicht am tatsächlichen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
Das war passiert
Der Arbeitnehmer, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anweisung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen.
Das war der Streitpunkt
Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Arbeitnehmer für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Der Arbeitgeber hatte lediglich zehn Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben, die Zahlung eines Feiertagszuschlag jedoch verweigert. Er ist der Ansicht, der Arbeitnehmer hätte die Arbeitsleistung an einem Arbeitsort ausüben müssen, für den ein gesetzlicher Feiertag festgelegt ist. Dies war in Hessen jedoch nicht der Fall. Der Mitarbeiter sah das anders: Seiner Meinung nach kommt es für die Gewährung des tariflichen Feiertagszuschlags auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am gewöhnlichen Arbeitsort, hier also Nordrhein-Westfalen, an. Dass auch am tatsächlichen Aufenthaltsort - in Hessen - ein Feiertag gewesen sein müsse, sei hingegen nicht erforderlich. Schließlich resultierten die Erschwernisse, die mit einem Zuschlag ausgeglichen werden sollen, daraus, dass Beschäftigte an einem Feiertag arbeiten müssten und bestimmten Aktivitäten (z.B. Freizeitangeboten) nicht nachgehen könnten.
Das entschied das Gericht
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Ergebnis: Dem Arbeitnehmer stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu.
Das war die Begründung
Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich, so die Richter. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen. Demnach kann ein Feiertagszuschlag auch bei einer vorübergehenden Arbeit an einem anderen als dem regelmäßigen Beschäftigungsort beansprucht werden.
Geltung des Urteils
Ein Sprecher des BAG betonte, dass die Entscheidung nur für den Tarifvertrag der Länder gilt und damit nicht auf andere Bereiche, beispielsweise Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern im mobilen Einsatz, einfach übertragbar sei.