„Elternurlaub“, „Vaterschaftsurlaub“ und „Mutterschaftsurlaub“ – Was ist was?

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Derzeit ist in Deutschland Urlaubszeit. In den jeweils für die einzelnen Bundesländer vorgegebenen Ferienwochen haben Eltern in der Regel keine große Wahl, wann sie ihren Urlaub nehmen, insbesondere dann, wenn sie schulpflichtige Kinder haben und mit diesen Zeit verbringen möchten. Etwas anders sieht das Ganze aus, wenn der Nachwuchs das Licht der Welt erblickt. Früher gab es nur den sogenannten Mutterschaftsurlaub, inzwischen auch Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Wir haben uns die Bedeutung und die Unterschiede einmal angeschaut.

Begriffe nach dem Unionsrecht

  1. Elternurlaub ist gem. Art. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der RL 2019/1158 eine viermonatige Arbeitsfreistellung von Eltern anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes zur Betreuung, bevor das Kind ein bestimmtes Alter, das maximal acht Jahre beträgt, erreicht.
  2. Vaterschaftsurlaub bezeichnet gem. Art. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der RL 2019/1158 die Arbeitsfreistellung für zehn Arbeitstage für Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile, die anlässlich der Geburt eines Kindes zum Zweck der Betreuung und Pflege genommen werden muss. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, ob der Vaterschaftsurlaub auch teilweise vor der Geburt des Kindes oder ausschließlich danach genommen werden kann und ob er in flexibler Form genommen werden kann.
  3. Mutterschaftsurlaub ist gem. Art. 8 der RL 92/85, ein Urlaub für schwangere Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung, die sich auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen.

Ziele

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Elternurlaub und der Mutterschaftsurlaub unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Elternurlaub den Eltern gewährt wird, damit sie sich bis zum Erreichen eines bestimmten Alters um ihr Kind kümmern können, soll der Mutterschaftsurlaub den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau und den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit gewährleisten, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird.

Vaterschaftsurlaub ist die Arbeitsfreistellung für Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt eines Kindes zum Zweck der Betreuung und Pflege.

Was gilt in Deutschland?

In Deutschland gibt es ähnliche Modelle, sie werden jedoch nur umgangssprachlich „Urlaub“ genannt. Zusammengefasst heißt das: Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hat jeder Elternteil einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten, erhalten jedoch auch keinen Lohn, können aber Elterngeld beantragen.

Eltern können, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Quellen: Zum Unionsrecht EuGH, Urt. v. 16.5.2024 - Rs. C-673/22; Zum Recht in Deutschland: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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