Eigener Betriebsrat für mittels App eingesetzte Auslieferungsfahrer

Urteil der Woche – aas Seminare – aas-Blog – Kündigung KW36 – Eigener Betriebsrat für mittels App eingesetzte Auslieferungsfahrer

ArbG Aachen v. 23.04.2024 – 2 BV 56/23 

Arbeitnehmer, die mittels App Weisungen von einer Leitung erhalten, die zwar nicht persönlich vor Ort ist, aber für die Einheit dieser Arbeitnehmer zuständig ist, stellen einen verselbstständigten Betriebsteil dar und dürfen einen eigenen Betriebsrat wählen.  

Betriebsratsgründung für Auslieferungsfahrer

Auslieferungsfahrer eines Lieferdienstes haben für ihr Liefergebiet „Q“ einen eigenen Betriebsrat gegründet. Die Fahrer gehören einem Unternehmen an, das über ein Onlineportal die Bestellung und Lieferung von Essen von Restaurants an Kunden anbietet. Die Auslieferungsfahrer erhalten sämtliche Weisungen per App. Über diese wird die gesamte Arbeit der Fahrer organisiert, inkl. Übermittlung von Schichtplänen und Einzelanweisungen. Für die Fahrer sind die „Courier Coordinatoren“ sowie der „City Operations Manager“ in „F.“ zuständig. Die Arbeitgeberin hielt die Wahl für unwirksam, da es ihrer Ansicht nach an der organisatorischen Selbstständigkeit des Betriebsteils fehlte.  

Arbeitsgericht hält die Wahl für wirksam

Die Wahlanfechtung wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht Aachen hält die Wahl für wirksam. Die Voraussetzungen eines selbständigen Betriebsteils nach § 4 BetrVG liegen vor, denn er ist vom Hauptbetrieb räumlich und organisatorisch abgrenzbar. Den Grund für die Selbständigkeit sah das Gericht darin, dass die Auslieferungsfahrer dem Liefergebiet fest zugeordnet sind und von einer Leitung gesteuert werden. Zwar befindet sich die Leitungsmacht nicht in diesem Gebiet, sondern in „F“. Trotzdem handelt es sich um einen eigenständigen Betriebsteil, da der Arbeitseinsatz der Mitarbeiter per App gesteuert wird, was für das Arbeitsgericht ausreichend war. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Leitungsperson vor Ort ist und dort die Weisungen mittels App erteilt.  

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim LAG Köln eingelegt werden.  

Den Link zur Volltextveröffentlichung finden Sie hier.

04. September 2024

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