Betriebsratswahlen 2026: Gehen sie nun online?

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Mit den Betriebsratswahlen ist es oft wie mit Weihnachten: Plötzlich stehen sie vor der Tür und an der ein oder anderen Stelle bricht Stress aus. Daher ist es gut und sinnvoll, sich rechtzeitig mit der nächsten Betriebsratswahl, die in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2026 stattfindet, zu beschäftigen. Denn: Das allgegenwärtige Thema der Digitalisierung macht auch vor den Betriebsratswahlen keinen Halt. Daher lautet eine interessante Frage, die sich für 2026 stellt: Sind diesmal Onlinewahlen möglich? 

Der Referentenentwurf für Online-Betriebsratswahlen

In einem Referentenentwurf haben das Bundesarbeits- und das -wirtschaftsministerium im Oktober ihre Vorschläge für ein Tariftreuegesetz skizziert. Darin enthalten ist unter anderem auch ein Vorstoß, der 2026 erstmalig Online-Betriebsratswahlen ermöglichen könnte. Von der digitalen Stimmabgabe wird eine höhere Wahlbeteiligung erwartet – vor allem bei jüngeren Mitarbeitenden aber auch bei denen, die mobil arbeiten und nicht regelmäßig vor Ort sind. Außerdem sollen dadurch Kosten und Fehler reduziert werden. Der Entwurf sieht folgende Änderungen bzw. Ergänzungen am Betriebsverfassungsgesetz vor: 

Die Online-Wahl bei Betriebsratswahlen

(1) Für die im Zeitraum vom 1. März 2026 bis 31. Mai 2026 stattfindenden regelmäßigen Betriebsratswahlen nach § 13 Absatz 1 kann der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für den Wahlvorstand die Möglichkeit eröffnen, die Wahl des Betriebsrats ergänzend zu den bestehenden Möglichkeiten der Stimmabgabe auch im Wege der elektronischen Stimmabgabe durchzuführen (Onlinewahl). 

(2) Wird die Möglichkeit der Onlinewahl nach Absatz 1 eröffnet, bestellt der Betriebsrat abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17a Nummer 1 spätestens 26 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus fünf Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat teilt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Textform mit, dass die Möglichkeit der Onlinewahl in seinem Betrieb eröffnet wurde. 

(3) Wird die Wahl auch als Onlinewahl durchgeführt, findet § 14a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Wahlvorschläge bis eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gemacht werden können. 

(4) Die für die Betriebsratswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze sind unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten auch bei Onlinewahlen entsprechend zu wahren. Die Onlinewahl darf nur unter Verwendung von Onlinewahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind. Der Wahlvorstand hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Onlinewahl mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten. 

(5) Die Onlinewahl wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. Der neu gewählte Betriebsrat stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder einem von diesem Beauftragten die zur Evaluierung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung. 

(6) Nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Onlinewahl werden in einer Rechtsverordnung nach § 126 festgelegt; insbesondere: 

  1. ergänzende Anforderungen an das nach Absatz 4 Satz 2 zu verwendende Onlinewahlprodukt,
  2. Vorgaben zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe,
  3. technische und organisatorische Anforderungen, einschließlich Maßgaben zur Anwendung der nach Absatz 4 Satz 3 zu beachtenden Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,
  4. Vorgaben für die erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zur Übermittlung personenbezogener Daten der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber an Betreiber von Onlinewahlprodukten.

Aussichten zur Online-Betriebsratswahl

Im Falle von Online-Wahlen wäre dies übrigens nur eine zusätzliche und keine exklusive Option. Die wahlberechtigten Mitarbeitenden können nach wie vor auch im Betrieb oder per Briefwahl ihre Stimme abgeben. 

Die bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen werden in der Praxis zunehmend als veraltet, abschreckend und „unmodern“ kritisiert. Andererseits warnen Experten: Für kleinere oder auch mittlere Betriebe könnte der organisatorische Aufwand erheblich sein. 

Bisher ist eine Online-Wahl für Betriebsräte gesetzlich nicht normiert. Da die Pläne im Grundsatz auf den Koalitionsvertrag der Ampelregierung zurückgehen, ist es ohnehin fraglich, ob der Referentenentwurf und die Möglichkeit von Online-Betriebsratswahlen nach dem Ampel-Aus die vorzeitigen Neuwahlen im nächsten Jahr überleben. 

10. Dezember 2024

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