
Bundesarbeitsgericht (BAG) v. 23.10.2024 - 7 ABR 34/23
Unzulässige Briefwahl von Kurzarbeitern und Arbeitnehmern im Homeoffice?
Die Arbeitgeberin produziert an mehreren Standorten Kraftfahrzeuge. Im Frühjahr 2022 fand in ihrem Werk die Betriebsratswahl statt. Bei Bekanntmachung des Wahlausschreibens im November 2021 galt für den Verwaltungsbereich infolge der Covid-19-Pandemie eine „bis auf Weiteres“ befristete betriebliche Anordnung, so weit wie möglich mobile Arbeit (Homeoffice) zu nutzen. Ausgenommen waren Beschäftigte, deren Tätigkeit eine Anwesenheit im Betrieb erforderte.
Im Januar 2022 verlängerte die Arbeitgeberin ihre Anweisung. Betroffen war auch der für die Wahl festgelegte Zeitraum vom 14. bis 18. März 2022. Daraufhin übersandte der Wahlvorstand an ca. 26.000 in der Verwaltung tätige Arbeitnehmer unaufgefordert Briefwahlunterlagen.
Ab Mitte Februar 2022 kam es im Werk außerdem infolge von Produktionsausfällen zu Kurzarbeit. Deswegen beschloss der Wahlvorstand, alle ihm von der Arbeitgeberin gemeldeten und im Wahlzeitpunkt wegen der Kurzarbeit betriebsabwesenden Arbeitnehmer ebenfalls der schriftlichen Stimmabgabe zuzuordnen. Entsprechend erhielten ca. 33.000 Produktionsmitarbeiter Briefwahlunterlagen. An der Betriebsratswahl beteiligten sich 39.498 Wahlberechtigte, davon etwa 35.000 im Wege der schriftlichen Stimmabgabe.
Im Folgenden fochten mehrere Arbeitnehmer die Wahlen an. Unter anderem waren sie der Ansicht, die Versendung der Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer im Homeoffice und in Kurzarbeit sei nicht mit der Wahlordnung vereinbar. Ohne Erfolg!
Keine Anfechtung der Briefwahl
Das Bundesarbeitsgericht sah keine Gründe für eine Anfechtung der Wahl. Denn: Die Fälle einer zulässigen Briefwahl sind in der Wahlordnung (WO) abschließend geregelt. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO erhalten die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe – ohne dies zu verlangen – diejenigen Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein werden. Hierunter fallen auch Arbeitnehmer, die während der Wahl wegen vorübergehend ausgeübter mobiler Arbeit und wegen Kurzarbeit betriebsabwesend sind, so die Entscheidung. Das Bundesarbeitsgericht hat abschließend befunden, dass die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht begründet werden konnte.