Der Bundestag hat am Freitag, 28. Juni 2024, die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beschlossen. Alle Fraktionen und Gruppen des Bundestages stimmten der Regierungsvorlage zu, nachdem sie zuvor ausdrücklich den Tausenden Betriebsräten in Deutschland für deren ehrenamtliches Engagement gedankt haben. Das Inkrafttreten der neuen Regelung ist für Oktober 2024 geplant, nachdem der Entwurf vorher dem Bundesrat zugeleitet wurde. Folgende Änderungen sollen umgesetzt werden.
Hintergrund
Dieses Gesetz folgt einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Januar 2023 (v. 10.01.2023, Az. 6 StR 133/22). Der zuständige Senat hat hier erklärt, dass der Straftatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein könnte, wenn Vorstände Betriebsräten überhöhte Bezüge gewähren. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibe schließlich ein Begünstigungsverbot (§ 78 S. 2 BetrVG) für Betriebsräte vor. Die Betriebsratsvergütung sei nach der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zu bemessen und nicht nach einer hypothetischen Karriere. Dieses Urteil hat in der Praxis vermehrt zu großer Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und zur präventiven Kürzung der Vergütung durch die Unternehmen geführt. „Um negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung insgesamt auszuschließen, sind klarstellende gesetzliche Maßnahmen notwendig, ohne dabei die Möglichkeit der Aufklärung und Ahndung von Verstößen gegen das Begünstigungsverbot einzuschränken“, begründet die Regierung ihren Gesetzentwurf.
Die neuen Regelungen zur Betriebsratsvergütung
Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Diese Vorschrift soll ergänzt werden, indem der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert wird. Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer soll der Zeitpunkt sein, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen in einer Betriebsvereinbarung „vergleichbare Arbeitnehmer“ definieren können. Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, soll sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
Ergänzt werden soll auch der § 78 BetrVG. Nach diesem Paragraphen dürfen die Mitglieder des Betriebsrats (…) in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Erweitert werden soll diese Regelung durch den Hinweis, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür erfüllt.
Kritische Stimmen
In der Debatte im Ausschuss unterstrichen die Regierungsfraktionen wie die Opposition die Notwendigkeit des Gesetzes. Die Koalitionsfraktionen bezeichneten es als starkes Signal an Betriebsräte und Sozialpartner. Es stelle sicher, dass die berufliche Entwicklung der Betriebsräte nicht eingeschränkt werde. Als richtigen Schritt bewertete es auch die AfD-Fraktion, äußerte allerdings Zweifel, ob dies ausreiche, um die Unabhängigkeit der Betriebsräte zu sichern. Die Unionsfraktion kritisierte, dass der Entwurf darüber hinaus die Arbeit der Betriebsräte nicht angeht, vor allem in Bezug auf digitale Betriebsratsarbeit. Die Bundesregierung erwiderte, dies werde das Tariftreuegesetz regeln, das derzeit in Arbeit sei. Die Gruppen Die Linke und BSW nannten es bedauerlich, dass die im Gesetz geregelte Betriebsvereinbarung nur freiwillig geschlossen werden soll.
Quelle: Deutscher Bundestag
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