Die Wahl eines Betriebsrats ist ein zentraler Bestandteil der betrieblichen Mitbestimmung – und zugleich ein rechtlich anspruchsvoller Prozess. Schon kleine formale Fehler können dazu führen, dass eine Betriebsratswahl anfechtbar oder sogar unwirksam ist. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Unsicherheiten über Fristen, Zuständigkeiten oder Wahlverfahren zu vermeidbaren Problemen führen. Dieser Beitrag zeigt die häufigsten Fehler bei der Betriebsratswahl, erklärt, warum sie so oft auftreten, und gibt Hinweise, wie sie sich rechtzeitig vermeiden lassen.
Fehler bei der richtigen Bestellung des Wahlvorstands
Größe des Wahlvorstands
Grundsätzlich besteht der Wahlvorstand gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus drei Mitgliedern. Nur im normalen Wahlverfahren besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit einen größeren Wahlvorstand zu bestellen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Ersatzmitglieder des Wahlvorstands
Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auch wenn die Bestellung von Ersatzmitgliedern nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte dies dennoch erfolgen. Scheidet nämlich ein Wahlvorstandsmitglied aus, ohne dass ein Ersatzmitglied bestellt wurde, würde dies dazu führen, dass im Wahlvorstand nicht mehr die erforderlichen drei Mitglieder vorhanden wären. Dann müsste ein Mitglied durch den Betriebsrat nachbestellt werden.
Bestimmung des Wahlvorstandsvorsitzenden und des Stellvertreters
Gem. § 16 Abs. 1 BetrVG bestellt der Betriebsrat auch den Vorsitzenden des Wahlvorstands. Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, selbst einen Vorsitzenden zu wählen. Nur wenn kein Betriebsrat mehr besteht oder der Betriebsrat keinen Vorsitzenden bestellt und auch nach Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Wahlvorstand das Recht, selbst zusammen zu treten und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.
Die wirksame Beschlussfassung zur Bestellung des Wahlvorstands
Wichtig ist, dass die rechtswirksame Bestellung eine ordnungsgemäße Beschlussfassung auf einer Betriebsratssitzung voraussetzt. Gravierende Fehler in der Beschlussfassung des Betriebsrats können zur Nichtigkeit der Bestellung und damit zum Abbruch der Betriebsratswahl führen.
Lesen Sie hier alles zur richtigen Bestellung des Wahlvorstands.
Falsche oder fehlende Information der ausländischen Beschäftigten
Arbeitnehmer des Betriebs, die der deutschen Sprache nicht mächtig genug sind, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt des Wahlausschreibens zu verstehen, in geeigneter Weise (Übersetzungen) über die Betriebsratswahl, über das Wahlverfahren, über die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten sowie über den Wahlvorgang und die Stimmabgabe zu unterrichten, § 2 Abs. 5 WO. Diese Unterrichtung muss vor der Einleitung der Betriebsratswahl, also vor Aushang des Wahlausschreibens und der Wählerliste erfolgen. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden Sprachkenntnissen ausgehen.
Lesen Sie hier alles zur richtigen Information der ausländischen Arbeitnehmer.
Fehler im Umgang mit dem Wahlausschreiben zur Betriebsratswahl
Aushang des Wahlausschreibens
Der Aushang hat im Betrieb so zu erfolgen, dass das Wahlausschreiben allen Wahlberechtigten zugänglich ist, § 3 Abs. 4 Satz 1 WO. In einem Betrieb mit mehreren Betriebstätten in unterschiedlichen Orten muss ein Abdruck des Wahlausschreibens grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ausgehängt werden. Der Wahlvorstand muss regelmäßig die Vollständigkeit und Lesbarkeit des Wahlausschreibens überprüfen. Ein Verstoß hiergegen kann eine Wahlanfechtung rechtfertigen.
Versenden des Wahlausschreibens
Ist davon auszugehen, dass Beschäftigte am Wahltag oder während des Wahlverfahrens insgesamt voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss dafür gesorgt werden, dass sie so rechtzeitig Kenntnis vom Wahlausschreiben erlangen, dass sie sowohl aktiv als auch passiv in das Wahlgeschehen eingreifen können. Ihnen muss das Wahlausschreiben mit seiner Bekanntmachung postalisch oder elektronisch zugesendet werden, § 3 Abs. 4 Satz 4 WO.
Lesen Sie hier alles zur richtigen Erstellung und Umgang mit dem Wahlausschreiben zur Betriebsratswahl.
Fehler bei der Erstellung und Prüfung der Wählerliste und Wahlvorschläge
Aufstellen der Wählerliste
Die korrekte Erstellung der Wählerliste ist für die Wahl von entscheidender Bedeutung. Gem. § 2 Abs. 3 WO haben nur Arbeitnehmer das aktive (dürfen wählen) und das passive (dürfen gewählt werden) Wahlrecht, die in der Wählerliste aufgeführt sind. Damit ist eine korrekte Wählerliste faktisch die Grundlage für die Ausübung des Wahlrechts. Daneben ist die Wählerliste auch die verbindliche Grundlage für die Entscheidungen über die Größe des Betriebsrats und das Minderheitsgeschlecht usw. Der Wahlvorstand muss eine Wählerliste getrennt nach den Geschlechtern aufstellen (§ 2 Abs. 1 WO). Die wahlberechtigten Arbeitnehmer werden in alphabetischer Reihenfolge nach Familienname, Vorname und Geburtsdatum auf der Wählerliste aufgeführt.
Regelmäßige Überprüfung der Wählerliste
Unabhängig von den Einsprüchen der Beschäftigten, ist die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe nach § 4 Abs. 3 WO nochmals zu prüfen, insbesondere sind eintretende und ausscheidende Mitarbeiter zu berücksichtigen. Dafür muss der Wahlvorstand den Arbeitgeber auffordern, ihm jede personelle Änderung umgehend mitzuteilen.
Fehler bei der Prüfung der Wahlvorschläge
Die Prüfpflicht des Wahlvorstands erstreckt sich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. Sofort nachdem der Wahlvorstand festgestellt hat, dass die Liste ungültig oder zu beanstanden ist, hat er darüber einen Beschluss zu fassen und die Listenvertretung unter Angabe der Gründe hierüber schriftlich zu unterrichten.
Fehler bei der Auslosung der Ordnungsnummern
Wird mehr als eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, findet im normalen Wahlverfahren Listenwahl statt. In diesem Fall müssen für die jeweiligen Vorschlagslisten zuvor die Ordnungsnummern (Liste 1 usw.) ausgelost werden (§ 10 Abs. 1 WO). Die Ordnungsnummern bestimmen sich nicht etwa nach dem Eingang der Vorschlagslisten beim Wahlvorstand. Die Ordnungsnummern sind entscheidend für die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln (§ 11 Abs. 2 WO). Der Losentscheid wird vom Wahlvorstand in Anwesenheit der Listenvertreter durchgeführt. Dazu sind die jeweiligen Listenvertreter vom Wahlvorstand einzuladen. Bleiben die Listenvertreter dem Losentscheid fern, obwohl sie rechtzeitig eingeladen worden sind, ist dies für den Losentscheid unschädlich.
Lesen Sie hier alles zum richtigen Umgang und Prüfung mit der Wählerliste und den Wahlvorschlägen.
Fehler im Zusammenhang mit den Wahlunterlagen und der Briefwahl zur BR-Wahl
Fehler beim Erstellen der (Brief-)Wahlunterlagen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wahlberechtigter seine Stimme schriftlich abgeben (§§ 24, 25, 35 WO). In jedem Fall hat der Wahlvorstand rechtzeitig die Briefwahlunterlagen zu erstellen. Beginnt er damit erst, wenn von Wählern der Antrag dazu gestellt wird, ist es regelmäßig zu spät.
Fehler bei der Briefwahl
Das richtige Ausfüllen (die Stimmabgabe) der Briefwahlunterlagen ist in § 25 WO geregelt. Der Stimmzettel muss dementsprechend persönlich unterschieben, richtig gefaltet und rechtzeitig an den Wahlvorstand zurück gegeben/gesandt werden. Der Wahlvorstand muss den Eingang der an ihn zurückgeschickten oder überreichten Freiumschläge in der internen Version der Wählerliste registrieren und die Freiumschläge entsprechend mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehen. Er muss diese Freiumschläge ungeöffnet bis zum Zeitpunkt der Öffnung kurz vor der Auszählung der Stimmen unter Verschluss nehmen, damit eine Veränderung oder Entwendung der Freiumschläge ausgeschlossen ist. Die Freiumschläge dürfen erst unmittelbar vor der Auszählung der Stimmen geöffnet werden. Geöffnet eingehende Freiumschläge sind ungültig.
Fehler am Tag der Wahl
Fehler beim Besetzen des Wahllokals
Der Wahlvorstand führt die Aufsicht im Wahllokal. Zu jedem Zeitpunkt müssen mindestens zwei Personen die Aufsicht im Wahllokal führen. Dies können entweder zwei Mitglieder des Wahlvorstands sein oder ein Mitglied des Wahlvorstands und Wahlhelfer sein.
Fehler bei der Stimmauszählung
Gem. § 13 WO erfolgt die Stimmauszählung unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe. Das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung verlangt, dass die Beschäftigten vorher wissen, wann die Auszählung der Stimmen erfolgt, damit sie sich auf die Teilnahme einrichten können. Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG). Wurde in mehreren Wahllokalen gewählt, erfolgt die Auszählung nicht in den jeweiligen Wahllokalen. Die Wahlurnen werden dann vielmehr versiegelt zu dem im Wahlausschreiben genannten Raum für die Stimmauszählung gebracht.
Lesen Sie hier alles zum richtigen Ablauf und den Aufgaben des Wahlvorstands am Wahltag.
Ungültige Stimmzettel bei der Betriebsratswahl
Stimmzettel sind ungültig, wenn:
- mehr Kandidaten oder Vorschlagslisten angekreuzt sind, als zu wählen sind,
- nicht ersichtlich ist, welche der Vorschlagslisten bzw. der Kandidaten der Wähler wählen wollte, weil das Kreuz zwischen den für das Ankreuzen gemachten Stellen gemacht wurde,
- der Stimmzettel mit Parolen, Erklärungen, Vermerken etc. versehen ist,
- Stimmzettel ist nicht mit dem Schriftbild nach innen gefaltet
- auf dem Stimmzettel Kandidaten oder Listen hinzugefügt werden,
- der Stimmzettel unterschrieben ist,
- bei Briefwahl: mehr als ein Stimmzettel im Wahlumschlag liegt, es sei denn, sie wurden identisch angekreuzt oder ein Stimmzettel war leer.
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