Immer wieder gibt es Gerichtsentscheidungen, in deren Rahmen die Frage diskutiert wird, ob muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen von religiösen Kopftüchern erlaubt ist. In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht in Darmstadt (1 K 2792/24.DA) bestätigt, dass kopftuchtragende Bewerberinnen auf ein Richteramt abgelehnt werden dürfen. Begründung: Das Tragen eines religiösen Kleidungsstücks im richterlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche sowohl dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, außerdem verletze es die grundrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten. Doch wie sieht es beispielsweise im Sicherheitsdienst am Flughafen aus? Sind hier auch Neutralitätserwägungen über die Religionsfreiheit zu stellen?
Bewerberin abgelehnt wegen Kopftuch
Die Arbeitgeberin verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Eine Bewerberin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin gemeldet. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Die Arbeitgeberin lehnte die Bewerbung ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Arbeitgeberin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Arbeitgeberin argumentiert mit Neutralitätsgebot
Die Arbeitgeberin hat sich darauf berufen, die Bewerberin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Das entschieden die Gerichte
Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 29.1.2026 – 8 AZR 49/25) gaben der Bewerberin Recht und sprachen ihr eine Entschädigung iHv. 3.500,00 Euro zu. Denn: Sie hat ausreichende Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Arbeitgeberin nicht widerlegen können. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Arbeitgeberin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle: Pressemitteilung des BAG
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