Kann ein Post-Covid-Syndrom als Schwerbehinderung anerkannt werden? Mit dieser Frage hat sich das Sozialgericht (SG) Speyer (03.06.2025 - S 12 SB 318/23) kürzlich befasst. Zu welchem Urteil die Richter kamen und welche Kriterien ihrer Entscheidung zugrunde lagen, lesen Sie hier.
Coronainfektion bleibt nicht ohne Folgen
Der 1969 geborene Kläger, der derzeit eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, infizierte sich im März 2021 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Obwohl die dadurch verursachte Covid-19-Erkrankung einen milden Verlauf ohne schwerwiegende Symptome nahm, leidet der Kläger seitdem unter dem sogenannten „Post-Covid-Syndrom“ mit krankhaften Erschöpfungszuständen und psychischen Problemen in Form von Konzentrations-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie Schwankschwindel.
Anerkennung einer Schwerbehinderung nur bei schweren Störung mit körperlicher Ursache?
Der Betroffene möchte nun, dass sein Post-Covid-Syndrom als Schwerbehinderung anerkannt wird. Das zuständige Versorgungsamt stellte jedoch lediglich einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest, da die Beeinträchtigungen nicht das Ausmaß einer schweren Störung erreicht und außerdem die Beschwerden keine körperlichen Ursachen hätten. Mit dieser Entscheidung war der Erkrankte nicht einverstanden und zog vor Gericht – mit Erfolg! Das SG Speyer hat unter Hinweis auf ein neurologisches Gutachten dem Kläger recht gegeben und das Land Rheinland-Pfalz zur Feststellung eines GdB in Höhe von 50 verurteilt. Denn: Es liegt eine organisch-psychische Störung vor, die in ihrer Gesamtheit mit einem GdB von 50 zu bewerten ist, so das Ergebnis. Im Einzelnen beruht die Entscheidung auf folgenden Kriterien:
Folgeerkrankung der Covid-19-Infektion
Bei der Erkrankung handelt es sich nicht um eine psychische Erkrankung, wie zum Beispiel eine Depression oder psychosomatische Störung, sondern um eine organisch bedingte Folgeerkrankung der Covid-19-Infektion, so das Gutachten, die bei dem Betroffenen insbesondere mit gesteigerter geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit, Wortfindungs- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel einhergeht (sogenanntes Post-Covid-Syndrom).
Maßstab ist vergleichbare Erkrankung
Zur Beurteilung des Grades der Behinderung für das Post-Covid-Syndrom sind zwar derzeit in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (noch) keine Anhaltswerte aufgeführt. Allerdings können die verschiedenen Symptome, die als Post-Covid-Syndrom zusammenfasst sind, am ehesten mit denen des sogenannten Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) verglichen und an dessen entsprechenden Maßgaben gemessen werden.
Beeinträchtigung der Teilhabe im Einzelfall ist entscheidend
Schwerbehindertenrechtlich ist entscheidend, inwieweit im Einzelfall die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Betroffenen in seiner Teilhabe beeinträchtigen, also wie stark die Symptome seinen Alltag einschränken. Als Anhaltswerte sind die Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze heranzuziehen (hier: Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen).
Höhere Einstufung bei aufgegebener Berufstätigkeit
Die Bewertung des GdB ist grundsätzlich unabhängig von der beruflichen Situation zu beurteilen. Daher war es in diesem Fall auch nicht entscheidend, dass dem Kläger eine befristete Erwerbsminderungsrente gewährt wird und er seine Arbeitstätigkeit seit der Infektion nicht mehr ausübt. Aber: Eine höhere Einstufung ist insbesondere in Anbetracht der nahezu nicht mehr vorhandenen Funktionalität bei aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt. Seit seiner Covid-19-Infektion verbringt der Erkrankte seine Tage - überwiegend ruhend und sozial zurückgezogen - zu Hause. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten sind zu bejahen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 02/2025 des Sozialgerichts Speyer
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