Künstliche Intelligenz: Hierauf muss der Betriebsrat bei seiner Öffentlichkeitsarbeit achten

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Künstliche Intelligenz: Hierauf muss der Betriebsrat bei seiner Öffentlichkeitsarbeit achten

Einer der zentralen Aufgaben des Betriebsrats ist die Information der Mitarbeitenden über ihre Arbeit als Interessenvertreter und über betriebliche Angelegenheiten, die den Betrieb oder die Belegschaft unmittelbar betreffen. Dafür kann er diverse Instrumente nutzen, z.B. einen Newsletter, die Betriebsversammlung oder ein Infoschreiben. Der Einsatz von KI-basierten Tools kann unter anderem bei der Erstellung von Texten hilfreich sein. Allerdings bedarf die Anwendung auch eines verantwortungsvollen Umgangs. Worauf Betriebsräte bei der Nutzung von KI in der Öffentlichkeitsarbeit stets achten sollten, lesen Sie hier.

 

EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz - ein Überblick

Seit dem 01. August 2024 ist die weltweit erste Verordnung bezüglich künstlicher Intelligenz (KI-VO) in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der KI-Systeme zu gewährleisten, Innovationen zu fördern und gleichzeitig die Achtung der Grundrechte zu sichern. Stellen KI-Anwendungen ein unannehmbares Risiko für den Menschen dar, wird ihre Anwendung durch die Verordnung gänzlich verboten. Nicht erlaubt sind deshalb u.a. KI-Anwendungen, welche Personen unterschwellig beeinflussen und ihnen hierdurch schaden.

Am Arbeitsplatz ist die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung und Erfassung von Emotionen verboten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO) Unzulässig ist damit beispielsweise die Analyse der Emotionen von Bewerbern in Bewerbungsgesprächen. Als hochriskant gelten unter anderem KI-Systeme, die

  • für die Einstellung/Auswahl von Personen verwendet werden sollen, insbesondere für die Bekanntmachung freier Stellen, das Sichten oder Filtern von Bewerbungen und das Bewerten von Bewerbern in Vorstellungsgesprächen oder Tests.
  • für Entscheidungen über Beförderungen und über Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, für die Aufgabenzuweisung sowie für die Überwachung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen verwendet werden sollen.

Hinsichtlich dieser Systeme gelten für Anbieter und Nutzer sehr strenge Verpflichtungen.

Datenschutz

Der Betriebsrat sollte beim Umgang mit personenbezogenen Daten besonders vorsichtig sein. § 79a BetrVG legt fest, dass der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat. KI-Anwendungen, wie ChatGPT, nutzen die eingegebenen Daten um sich selbst weiterzutrainieren. Eingegebene Daten können auch bei weiteren potenziellen Modellversionen verwendet werden. Es ist deshalb zu vermeiden, Mitarbeiternamen, Geburtsdaten, Familienstände usw., in KI-Anwendungen einzugeben.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers muss der Betriebsrat wahren und sich gut überlegen, was er in einem Newsletter oder auf der Betriebsversammlung preisgibt. Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BetrVG gilt: Der Betriebsrat ist verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Das Nichtbeachten von Geschäftsgeheimnissen kann unter Umständen sogar eine Straftat darstellen und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 23 Abs. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz).

Diskriminierende Sprache und Moral

Die durch KI generierten Inhalte, wie Texte oder Bilder, sollten immer auf diskriminierende oder unmoralische Elemente überprüft werden. Die Künstliche Intelligenz kann in der Regel nicht den Moralapostel spielen. Es ist und bleibt eine Technologie, die gerade nicht in der Lage ist, Gefühle, Werte und Moral zu vertreten. Viele Softwareentwickler programmieren die Anwendung so, dass beispielsweise rassistische und diskriminierende Inhalte gefiltert und nicht wiedergegeben werden. Jedoch funktioniert das oft nicht ausnahmslos.

Plagiate und Urheberrechte

Eine weitere Frage bei der Nutzung von KI-Anwendungen, die ihre Quellen weitverstreut und weitverbreitet hat, ist: Werden dadurch Urheberrechte verletzt? Die Handelskammer Hamburg fasst die Antwort so zusammen: „Nach dem Urheberrechtsgesetz ist die Übernahme von Teilen fremder Werke oder deren Umgestaltung grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Urhebers erlaubt. Es ist möglich, dass Texte von ChatGPT nur einen minimal von der ursprünglichen Version stammenden Text abgeändert werden oder sogar wesentliche Elemente vom Ursprungstext identisch übernommen wurden. Wer dann einen solchen Text vervielfältigt oder veröffentlicht, begeht dann ohne es beabsichtigt zu haben eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber des Originals kann in einem solchen Fall Unterlassungs-, Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche geltend machen.

Deshalb sollte das Ergebnis der KI-Anwendung, immer daraufhin überprüft werden, ob es dieses 1:1 schon mal gibt. Hier können sog. „Plagiat Scanner“ helfen. Diese gibt es oft frei verfügbar im Internet. Außerdem sollte die KI nur unterstützend eingesetzt werden. Wird z.B. ein Text durch KI erstellt, sollte diesem schon aus Authentizitätsgründen eine eigene Note gegeben werden, um Plagiate zu vermeiden. KI-Anwendungen sind deshalb in erster Linie arbeitsunterstützend und arbeitserleichternd einzusetzen, aber nicht arbeitsersetzend.

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