Arbeitgeber muss Kosten für Betriebsratskonferenz übernehmen

aas Seminare – aas-Blog – Urteil Der Woche KW46 – 3

Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, Beschluss vom 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11

Eine Konferenz für Betriebsräte kann als Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden, wenn diese nicht nur auf einen reinen Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern beschränkt bleibt, sondern auf Wissensvermittlung ausgerichtet ist und ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vorliegt. 

Arbeitnehmer verweigert die Kostenübernahme einer Betriebsratskonferenz

Ein Betriebsratsmitglied ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker und Vorsitzender des örtlichen EDV-Ausschusses sowie des Gesamt- und des Konzern-EDV-Ausschusses beim Arbeitgeber. Auf Beschluss des Betriebsrats nahm er an einer Konferenz für Betriebs- und Personalräte mit mehr als 72 Teilnehmenden zu den Themen "Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz" und "neue Techniktrends" teil. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Er ist der Ansicht, die Veranstaltung war nicht auf Wissensvermittlung, sondern in erster Linie auf einen Meinungsaustausch ausgerichtet. Damit hätte es sich nicht um eine Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG gehandelt. 

Gericht entschied: Kosten für Betriebsratskonferenz müssen übernommen werden

Das LAG Hamburg gab dem Betriebsrat Recht und verpflichtete den Arbeitgeber, den Teilnehmer von den Schulungskosten freizustellen. Denn: Eine Konferenz für Betriebsräte zu den Themen "Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz" und "neue Techniktrends" mit mehr als 72 Teilnehmern kann als Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden, wenn durch sogenannte Workshops noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonen und Teilnehmenden möglich gewesen ist und sich die Veranstaltung nicht nur auf einen Erfahrungsaustausch der Teilnehmer beschränkt, sondern auch dazu gedient hat, einen bestimmten Wissensstand bei den Teilnehmern herbeizuführen. So war es in diesem Fall auch geschehen. Für eine Spezialschulung zu den genannten Themen muss außerdem ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vorgelegen haben. Auch das konnte der Betriebsrat belegen. Das Betriebsratsmitglied war aufgrund seiner Tätigkeit im Gesamt-EDV-Ausschuss und Konzern-EDV-Ausschuss mit diversen aktuellen IT- Themen, darunter die elektronische Personalakte, befasst. Er war zwar aufgrund seiner Ausbildung nicht fachfremd. Sein Wissen, so die Richter, reichte jedoch nicht aus, um die aktuellen IT-Entwicklungen, die in den letzten Jahren von einem schnellen Fortschritt geprägt waren, nachvollziehen zu können. 

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