Zuständigkeit GBR

Kommentar zu § 50 BetrVG

Die Hauptaufgabe des GBR ist die gegenseitige Information der Betriebsräte innerhalb eines Unternehmens und die Koordination derer Aktivitäten. Konkrete Mitbestimmungsrechte hat der GBR nur, wenn es zwingend erforderlich ist, für ein Problem eine unternehmenseinheitliche Lösung zu finden.

Außerdem kann ein Betriebsrat durch Beschluss den GBR beauftragen, für ihn eine Aufgabe zu übernehmen. Dies können auch Angelegenheiten sein, die der Mitbestimmung unterliegen. Der Betriebsrat kann beschließen, dass der GBR die Mitbestimmungsbefugnisse in bestimmten Fragen ausüben darf (Verhandlungen führen, eine Betriebsvereinbarung aushandeln usw.) und sich aber vorbehalten, die letzte Entscheidung in den eigenen Händen zu belassen.

Selbstverständlich können auch mehrere oder alle Betriebsräte des Unternehmens zusammen den GBR mit einer Aufgabe betrauen.

Aufgaben und Zuständigkeiten des GBR

Was wichtig zu wissen ist:

Der Gesamtbetriebsrat (GBR) ist kein übergeordnetes Gremium; gegenüber den örtlichen Betriebsräten ist der GBR nicht weisungsbefugt.

Die überwiegende Zahl der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (und sonstigen Beteiligungsrechten) liegen immer beim örtlichen Betriebsrat.

Wofür der GBR zuständig ist:

Der GBR ist in erster Linie ein zusätzliches Gremium, um den einzelnen Betriebsräten der verschiedenen Betriebe eines Unternehmens eine Plattform zu bieten, auf der man sich austauschen und gemeinsame Strategien und Handlungskonzepte miteinander abstimmen kann.

Hinsichtlich der Ausübung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats ist der GBR nur dann „von Amts wegen“ zuständig, wenn eine Angelegenheit nur betriebsübergreifend geregelt werden kann – Dinge also, über die ein Betriebsrat an einem Standort nicht entscheiden kann, weil diese Regelungen auch in anderen Standorten auf gleiche Weise gelten müssten, dort aber ein anderer Betriebsrat zuständig ist.

Für diese „automatische“ Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob es wünschenswert wäre, etwas unternehmenseinheitlich zu regeln, vielmehr muss es gar nicht anders möglich sein.

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber plant die Einführung einer Software, die an allen Standorten des Unternehmens in gleicher Weise angewendet werden muss. In diesen Fällen kann nur der GBR die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ausüben. (Aber Achtung: Nicht jede Software kommt hier in Frage!)

Beispiel 2:

Der Arbeitgeber plant in allen Standorten des Unternehmens neue Schichtmodelle einzuführen. In diesem Fall ist der GBR nicht zuständig, weil Arbeitszeitregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) grundsätzlich an allen Standorten separat geregelt werden können.

Für die Angelegenheiten, bei denen der GBR zuständig ist, übt er dann aber seine Mitbestimmung für alle Betriebe des Unternehmens aus – auch für die Betriebe, die keinen Betriebsrat haben. Somit würde eine Betriebsvereinbarung z. B. über eine betriebsübergreifende Software (siehe Beispiel 1) auch dort gelten.

Dies bedeutet aber nicht, dass der GBR in betriebsratslosen Betrieben die Rolle eines örtlichen Betriebsrats übernimmt. So kann er dort z. B. nicht verlangen, zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG gehört zu werden.

Eine weitere Möglichkeit dafür, dass der GBR mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber verhandeln kann, ist die, dass ihn die einzelnen Betriebsräte mit der Aufgabe beauftragen. Mehr dazu “Übertragen von Aufgaben an den GBR.

Weitere Aufgaben des GBR sind z. B.:

  • Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses zu benennen (§ 106 BetrVG),
  • Die Bildung eines Konzernbetriebsrats in die Wege zu leiten (§ 54 BetrVG)
  • Betriebsratswahlen in betriebsratslosen Betrieben in die Wege zu leiten (§ 17 BetrVG)
  • Bei Betriebsratswahlen den Wahlvorstand zu benennen, wenn der örtliche Betriebsrat dies unterlässt (§ 16 BetrVG).

Übertragen von Aufgaben an den GBR

Handelt es sich um die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten, dürfte die Beauftragung des GBR durch die örtlichen Betriebsräte weitaus häufiger der Fall sein, als die durch Sachzwänge vorgegebene „automatische“ Zuständigkeit des GBR.

Jedes Betriebsratsgremium kann dem GBR eine Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen. Es kann sogar vorkommen, dass alle Standortbetriebsräte eine Aufgabe an den GBR übertragen.

Soll der GBR mit einer Aufgabe beauftragt werden – etwa eine Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) auszuhandeln – müssen dies die jeweiligen örtlichen Betriebsräte (oder auch ein einzelnes Gremium) in einer Betriebsratssitzung mit der Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder beschließen (absolute Mehrheit) und dies dem GBR schriftlich mitteilen.

Der GBR kann immer nur für die Betriebsräte aktiv werden, die ihn ausdrücklich mit einer Aufgabe beauftragen (es sei denn, der GBR wäre ausnahmsweise aus eigenem Recht für diese Aufgabe zuständig – siehe § 50 Abs. 1 BetrVG)!

Der Gesamtbetriebsrat kann sich der Aufgabe nicht entziehen, sondern muss sie bearbeiten.

Andererseits kann der GBR nicht durch Beschluss in einer GBR-Sitzung eine Aufgabe an sich ziehen.

Es ist auch möglich, dass Betriebsräte einen Auftrag an den GBR erteilen, sich aber vorbehalten, über das Verhandlungsergebnis selbst zu entscheiden

Selbstverständlich kann ein erteilter Auftrag auch wieder durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats widerrufen werden.

Aus der Praxis:

Gerade in Unternehmen mit vielen kleinen Standorten ist es sinnvoll, dass die einzelnen Betriebsräte den GBR damit beauftragen, eine gemeinsame Gesamtbetriebsvereinbarung für alle Standorte auszuhandeln, denen dann alle Einzelbetriebsräte durch Beschluss die Zustimmung erteilen.

Häufig werden auch in der Praxis zu verschiedenen Themen „Rahmen-Betriebsvereinbarungen“ auf GBR-Ebene ausgehandelt, die dann an allen Standorten gelten und die die Möglichkeit bieten, ergänzende Betriebsvereinbarungen auf den einzelnen Standort bezogen abzuschließen, um betriebliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Beispiel 1:

Arbeitgeber und GBR schließen eine „Rahmen-Betriebsvereinbarung“ zum Umgang mit personenbezogenen Daten und Leistungs- und Verhaltenskontrollen ab, die beim Einsatz von IT-Technik im ganzen Unternehmen gelten soll. In den einzelnen Standorten können ergänzende Vereinbarungen zum Einsatz spezieller Softwareanwendungen hinzukommen.

Beispiel 2:

Im Zuge einer unternehmensweiten Rationalisierung schließen Arbeitgeber und GBR einen Interessenausgleich und Sozialplan ab, der durch ergänzende Vereinbarungen an den einzelnen Standorten konkretisiert werden kann.

§ 50 - Zuständigkeit

Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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