Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Kommentar zu § 86a BetrVG

Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass der Betriebsrat Anregungen, die von Arbeitnehmern an ihn herangetragen werden, auch bearbeitet (siehe auch § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Trotzdem kann es vorkommen, dass Arbeitnehmern ein Thema besonders wichtig ist, das der Betriebsrat bisher noch nicht aufgegriffen hat. In diesen Fällen können mindestens 5 % der Arbeitnehmer vom Betriebsrat verlangen, ein bestimmtes Thema aufzugreifen.

Eine bestimmte Formvorschrift hierzu gibt es nicht. Dies könnte z. B. in Form einer Unterschriftensammlung geschehen. In kleinen Betrieben könnten die Arbeitnehmer auch in der Sprechstunde des Betriebsrat ihre Forderung vortragen (Beispiel: In einem Betrieb mit 50 Arbeitnehmern sind mindestens 5 % nur drei Arbeitnehmer!). Allerdings ist der Betriebsrat dann nur verpflichtet, das gewünschte Thema innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung (§ 30 BetrVG) zu setzen.

Was der Betriebsrat beschließt und wie er das Thema weiter behandelt, bleibt dem Betriebsrat überlassen. Hier können die Arbeitnehmer den Betriebsrat nicht zu einer bestimmten Haltung zwingen.

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§ 86a - Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

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