Einsicht in die Personalakten

Kommentar zu § 83 BetrVG

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Einsicht in seine Personalakte. Einen besonderen Anlass oder eine Begründung, warum er dies möchte, benötigt er nicht.

Verlangt ein Arbeitnehmer die Einsichtnahme, hat der Arbeitgeber (in der Regel die Personalabteilung) dem Arbeitnehmer diese Akte vollständig vorzulegen. Dabei ist zu beachten, das heute häufig Personaldaten elektronisch erfasst und gespeichert werden und dies – je nach Anlass – unter Umständen in unterschiedlichen Systemen (Personalverwaltung, Entgeltabrechnung, Personalentwicklung usw.). Selbst die klassische Papierakte wird immer häufiger digitalisiert geführt.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm alle von ihm erfassten Daten und Unterlagen vollständig, unverschlüsselt und klar verständlich vorgelegt werden. Eine Ausrede, die Daten werden bei einer weit entfernten Konzernmutter aufbewahrt und sind daher nicht verfügbar, ist nicht zulässig.

Einsicht in die Personalakte

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Einsicht in seine Personalakte. Einen besonderen Anlass oder eine Begründung, warum er dies möchte, benötigt er nicht.

Verlangt ein Arbeitnehmer die Einsichtnahme, hat der Arbeitgeber (in der Regel die Personalabteilung) dem Arbeitnehmer diese Akte vollständig vorzulegen. Dabei ist zu beachten, das heute häufig Personaldaten elektronisch erfasst und gespeichert werden und dies – je nach Anlass – unter Umständen in unterschiedlichen Systemen (Personalverwaltung, Entgeltabrechnung, Personalentwicklung usw.). Selbst die klassische Papierakte wird immer häufiger digitalisiert geführt.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm alle von ihm erfassten Daten und Unterlagen vollständig, unverschlüsselt und klar verständlich vorgelegt werden. Eine Ausrede, die Daten werden bei einer weit entfernten Konzernmutter aufbewahrt und sind daher nicht verfügbar, ist nicht zulässig.

Will der Arbeitnehmer eine Stellungnahme oder Ergänzung der Akte beifügen, so muss der Arbeitgeber dies zulassen. Dies könnte zum Beispiel eine Stellungnahme oder Richtigstellung zu einer erfolgten Abmahnung sein.

Weigert sich der Arbeitgeber, Stellungnahmen der Akte beizufügen oder entfernt er falsche Bestandteile nicht aus der Akte, kann der Arbeitnehmer dagegen beim Arbeitsgericht klagen.

Der Arbeitnehmer kann zur Einsichtnahme in seine Personalakte ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens hinzuziehen. Das Betriebsratsmitglied muss über Inhalte der Papierakte Stillschweigen bewahren, es sei denn, der Arbeitnehmer hat das Betriebsratsmitglied ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden.

Ist ein Arbeitnehmer verhindert (z. B. krank oder im Außendienst beschäftigt), kann er ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens mit dem Einblick in die Personalakte bevollmächtigen (schriftliche Vollmacht).

Ein grundsätzliches Recht für Mitglieder des Betriebsrats, von sich aus in die Personalakten einzelner Arbeitnehmer Einblick zu nehmen, besteht aber nicht.

§ 83 - Einsicht in die Personalakten

Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

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