Kosten der Einigungsstelle

Kommentar zu § 76a BetrVG

Die Kosten einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) trägt der Arbeitgeber. Gemeint sind dabei alle Kosten – und zwar sowohl Arbeitsentgelte und Honorare als auch Sachkosten, wie z. B. Bewirtungskosten, Reisekosten oder ähnliches (siehe auch § 40 BetrVG).

Beisitzer einer Einigungsstelle, die gleichzeitig Arbeitnehmer des Betriebs sind, erhalten keine zusätzliche Vergütung sondern erhalten weiterhin ihr Arbeitsentgelt (siehe auch § 37 Abs. 2 + 3 BetrVG, der entsprechend anzuwenden ist). Dies gilt auch für Arbeitnehmer aus anderen Betrieben des Unternehmens (bzw. Konzernunternehmens) für Einigungsstellen, die zwischen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber gebildet werden.

Kosten der Einigungsstelle

Die Kosten einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) trägt der Arbeitgeber. Gemeint sind dabei alle Kosten – und zwar sowohl Arbeitsentgelte und Honorare als auch Sachkosten, wie z. B. Bewirtungskosten, Reisekosten oder ähnliches (siehe auch § 40 BetrVG).

Beisitzer einer Einigungsstelle, die gleichzeitig Arbeitnehmer des Betriebs sind, erhalten keine zusätzliche Vergütung sondern erhalten weiterhin ihr Arbeitsentgelt (siehe auch § 37 Abs. 2 + 3 BetrVG, der entsprechend anzuwenden ist). Dies gilt auch für Arbeitnehmer aus anderen Betrieben des Unternehmens (bzw. Konzernunternehmens) für Einigungsstellen, die zwischen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber gebildet werden.

Der Vorsitzende und die Beisitzer einer Einigungsstelle, die dem Betrieb nicht angehören, haben einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit (Honorar). Die Höhe des Honorars ist gesetzlich nicht festgesetzt. Festgelegt wird nur, dass die Beisitzer weniger zu erhalten haben als der Vorsitzende. In der Praxis hat sich für Beisitzer ein Honorar um 70 % des Betrages eingebürgert, den der Vorsitzende erhält.

Wie hoch das Honorar tatsächlich ist, richtet sich in erster Linie nach

  • dem Zeitaufwand,
  • der Schwierigkeit des Falls und
  • eventuellen Verdienstausfällen

und wird zwischen dem Vorsitzenden und dem Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit der Einigungsstelle geklärt. Der Betriebsrat braucht sich um diese Fragen nicht zu kümmern.

Der § 76a Abs. 4 BetrVG sieht vor, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen kann, in der die Höhe der Vergütung von Einigungsstellenmitgliedern, die nicht dem Betrieb angehören, geregelt wird. Allerdings hat die Bundesregierung davon bisher keinen Gebrauch gemacht, eine derartige Verordnung besteht also nicht.

Der § 76a Abs. 5 BetrVG lässt auch die Möglichkeit einer tariflichen Regelung bzw. einer Betriebsvereinbarung zu (unter Beachtung § 77 Abs. 3 BetrVG). Allerdings sind in der Praxis derartige Tarife oder Betriebsvereinbarungen unüblich.

Praxishinweis:

Einigungsstellen verursachen erhebliche Kosten. Darum ist Betriebsräten zu empfehlen, bei festgefahrenen Verhandlungen die Entschlossenheit zur Sprache zu bringen, die strittigen Punkte in einer Einigungsstelle klären zu lassen. Allein die zu erwartenden Kosten führen dann oft dazu, dass die Kompromissbereitschaft des Arbeitgebers steigt und die Verhandlungen vorankommen.

Die zu erwartenden hohen Kosten sollten auf keinen Fall ein Grund für den Betriebsrat sein, auf eine Einigungsstelle zu verzichten und damit berechtigte Interessen der Arbeitnehmer vorschnell aufzugeben.

§ 76a - Kosten der Einigungsstelle

Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.

Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.

Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

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