Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Kommentar zu § 73a BetrVG - Absatz 1 + 2 + 3 + 4
Die Konzern-Jugend- u. Auszubildendenvertretung (K-JAV)
Die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (G-JAV) der Unternehmen eines Konzerns haben die Möglichkeit, eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden. Vom Grundsatz her geschieht dies nach den Regeln, die denen zur Bildung eines KBR (siehe auch§ 55 BetrVG) ähneln.
Abweichend von den Regeln des KBR liegt aber die Hürde zur Errichtung einer K-JAV höher. Der Beschluss zur Bildung einer K-JAV muss von den G-JAVs gefasst werden, die mindestens 75 % der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer vertreten.
Außerdem entsendet jede G-JAV nur ein Mitglied in die K-JAV (und – mindestens – ein Ersatzmitglied).
Zur Stimmengewichtung bei Abstimmungen der K-JAV gilt:
Jedes Mitglied der K-JAV hat so viele Stimmen, wie die G-JAV, die dieses Mitglied entsandt hat, insgesamt Stimmen hat.
Grundsätzlich gilt:
Zur Stimmengewichtung der K-JAV-Mitglieder (und zur Möglichkeit abweichender Regelungen durch Tarif oder Betriebsvereinbarung) gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 4 bis 8 BetrVG. Die dort genannten Regeln sind für die K-JAV entsprechend anzuwenden.
§ 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Absatz (1) ►
Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
Absatz (2) ►
In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
Absatz (3) ►
Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben.
Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Kommentar zu § 73a BetrVG - Absatz 1 + 2 + 3 + 4
Die Konzern-Jugend- u. Auszubildendenvertretung (K-JAV)
Die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (G-JAV) der Unternehmen eines Konzerns haben die Möglichkeit, eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden. Vom Grundsatz her geschieht dies nach den Regeln, die denen zur Bildung eines KBR (siehe auch § 55 BetrVG) ähneln.
Abweichend von den Regeln des KBR liegt aber die Hürde zur Errichtung einer K-JAV höher. Der Beschluss zur Bildung einer K-JAV muss von den G-JAVs gefasst werden, die mindestens 75 % der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer vertreten.
Außerdem entsendet jede G-JAV nur ein Mitglied in die K-JAV (und – mindestens – ein Ersatzmitglied).
Zur Stimmengewichtung bei Abstimmungen der K-JAV gilt:
Jedes Mitglied der K-JAV hat so viele Stimmen, wie die G-JAV, die dieses Mitglied entsandt hat, insgesamt Stimmen hat.
Grundsätzlich gilt:
Zur Stimmengewichtung der K-JAV-Mitglieder (und zur Möglichkeit abweichender Regelungen durch Tarif oder Betriebsvereinbarung) gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 4 bis 8 BetrVG. Die dort genannten Regeln sind für die K-JAV entsprechend anzuwenden.
Jugend- und Auszubildendenvertretung – Teil 1 (JAV)
Jugend- und Auszubildendenvertretung – Teil 2 (JAV)
Betriebsverfassungsrecht – Teil 1 (BR 1)
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§ 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben.
§ 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.