Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Kommentar zu § 73 BetrVG

In erster Linie sind die Aufgaben der G-JAV die gleichen, wie die der JAV, nämlich die Vertretung der Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden (siehe § 60 Abs. 1 BetrVG). In erster Linie stellt das Gremium eine Plattform dar, um der JAV in den Betrieben die Möglichkeit des Austauschs und der Absprache gemeinsamen Handelns zu geben.

Als Interessenvertretung tätig werden kann die G-JAV nur, wenn

die betrieblichen JAVs einen Auftrag erteilen (eine JAV kann einen Auftrag erteilen oder mehrere) – oder
eine Angelegenheit zwingend unternehmenseinheitlich geregelt werden muss (was sehr selten der Fall sein dürfte)

Wie die JAV kann auch die G-JAV nicht direkt mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen treten. Vielmehr ist der Ansprechpartner der G-JAV immer der Gesamtbetriebsrat.

Hinsichtlich der Geschäftsführung der G-JAV gelten im Wesentlichen die gleichen Vorschriften wie für den Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat.

Aufgaben der G-JAV

Die G-JAV ist im Wesentlichen für die gleichen Angelegenheiten wie die JAV zuständig. Während der Wirkungskreis der JAV auf den Betrieb beschränkt ist, liegt die Zuständigkeit der G-JAV auf der Unternehmensebene.

Um als Interessenvertretung selbst aktiv werden zu können, muss es sich um eine Angelegenheit handeln, die zwingend unternehmenseinheitlich geregelt werden muss.

Die zweite Möglichkeit ist, dass eine JAV (oder mehrere) der G-JAV den Auftrag erteilt, eine Angelegenheit für sie zu behandeln.

Im Übrigen ist die G-JAV als Plattform gedacht, die den JAVen der Einzelbetriebe im Unternehmen die Möglichkeit bietet, Informationen und Meinungen auszutauschen und gemeinsame Handlungswege zu vereinbaren.

Die G-JAV ist nicht berechtigt, mit dem Arbeitgeber direkt zu verhandeln, sondern muss sich jeweils an den Gesamtbetriebsrat wenden.

Genauso wie die JAV, muss auch die G-JAV ihre Sitzungstermine mit dem Gesamtbetriebsrat abstimmen. Allerdings gibt es keinerlei Beschränkungen über die Häufigkeit oder Länge der Sitzungen. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende ist berechtigt, an den Sitzungen der G-JAV teilzunehmen, wenn es hierzu einen Anlass geben sollte.

Geschäftsführung der G-JAV

Die Geschäftsführung der G-JAV wird aus den jeweiligen Vorschriften des Betriebsrats und Gesamtbetriebsrats abgeleitet. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Und zwar:

Geschäftsführung der G-JAV

geltender Paragraph im BetrVG

Nachrücken von Ersatzmitgliedern bei Verhinderung oder Ausscheiden der regulären Mitglieder

§ 25 Abs. 1
Wahl des G-JAV-Vorsitzenden und des Stellvertreters § 26
Bildung von Ausschüssen, aber keine Möglichkeit, Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen § 28 Abs.1 S.1
G-JAV-Sitzungen während der Arbeitszeit § 30
Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an G-JAV-Sitzungen § 31
Sitzungsniederschrift der G-JAV-Sitzungen § 34
Möglichkeit einer Geschäftsordnung § 36 
G-JAV-Tätigkeit während der Arbeitszeit und Fortzahlung der Bezüge § 37 Abs. 1-3
Kosten der G-JAV-Arbeit trägt der Arbeitgeber § 40 
Umlageverbot § 41
Ausschluss von G-JAV-Mitgliedern § 48 
Erlöschen der Mitgliedschaft bei Erlöschen der Mitgliedschaft in der JAV § 49
Zuständigkeit für die Behandlung von Angelegenheiten, die die Interessen der Jugendlichen und unter 25-Jährigen das Gesamtunternehmen betreffen § 50
Wenn die G-JAV zum ersten Mal gebildet wird: Einladung zur konstituierenden Sitzung durch die JAV des Hauptbetriebes (oder größten Betriebes) Beschlussfassung der G-JAV. Achtung: Die Stimmengewichtung muss beachtet werden (siehe § 72 Abs. 2 BetrVG) § 51 Abs. 2-5
Aussetzen von Beschlüssen des GBR § 66
Teilnahmerecht der G-JAV an allen Gesamtbetriebsratssitzungen (die gesamte G-JAV zu den Themen, die die Interessen jugendlicher und in Berufsausbildung stehender Arbeitnehmer besonders betreffen. Auch Teilnahme der G-JAV bei Verhandlungen zwischen GBR und Arbeitgeber § 67 
Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen § 68

§ 73 - Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.

Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.

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