Teilnahme an Betriebsratssitzungen

Kommentar zu § 67 BetrVG

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. Dabei ist zu unterschieden:

Wenn allgemeine, den Betrieb betreffende Themen auf der Tagesordnung stehen, kann die JAV ein Mitglied zur Betriebsratssitzung entsenden.
Werden Themen behandelt, die überwiegend den Personenkreis betreffen, den die JAV vertritt (siehe § 60 Abs. 1 BetrVG), kann die gesamte JAV an der Sitzung teilnehmen.

Werden Themen behandelt, die überwiegend den Personenkreis betreffen, für den die JAV zuständig ist, nimmt die JAV auch an den Beschlussfassungen teil (siehe auch § 33 Abs. 3 BetrVG).

Der Absatz drei des § 67 BetrVG beschreibt die Zusammenarbeit zwischen JAV und Betriebsrat. So kann die JAV Themen für die Betriebsratssitzung vorschlagen und der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer betreffen, für die die JAV zuständig ist, der JAV zur Beratung vorlegen.

Teilnahme der JAV an Betriebsratssitzungen

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrats (§ 30 BetrVG) teilzunehmen. Dabei ist zu unterschieden:

  • Wenn allgemeine den Betrieb betreffende Themen auf der Tagesordnung stehen, kann die JAV ein Mitglied zur Betriebsratssitzung entsenden.
  • Werden Themen behandelt, die überwiegend den Personenkreis betreffen, den die JAV vertritt (siehe § 60 Abs. 1 BetrVG), kann die gesamte JAV an der Sitzung teilnehmen.

Das heißt, dass die JAV rechtzeitig eingeladen werden und auch die Tagesordnung erhalten muss.

Ob die JAV dann tatsächlich an der Betriebsratssitzung teilnimmt oder nicht, ist der JAV freigestellt. Es sollte aber sinnvoller Weise so sein, dass die JAV durch die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen stets auf dem „Laufenden“ ist.

Bei der Frage, ob nur ein Mitglied der JAV zur Betriebsratssitzung einzuladen ist oder die gesamte JAV, kommt es nicht darauf an, dass ein Tagesordnungspunkt (oder gar alle Tagesordnungspunkte) allein Fragen der Jugendlichen oder Auszubildenden (siehe § 60 Abs. 1 BetrVG) betreffen muss. Es reicht aus, dass ein Teil eines Tagesordnungspunktes diesen Personenkreis überwiegend betrifft.

Bei Themen, die allgemein die Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, nimmt der JAV-Vertreter (oder die JAV) nur beratend an der Betriebsratssitzung teil. Ein Stimmrecht hat die JAV dann nicht.

Das ist aber wieder anders, wenn das Thema überwiegend die Arbeitnehmer betrifft, die die JAV vertritt (siehe § 60 Abs. 1 BetrVG).

In diesen Fällen nimmt die JAV an den Abstimmungen des Betriebsrats teil – hat also ein Stimmrecht.

Beispiel (Betriebsrat mit 11 Mitgliedern und einer JAV mit drei Mitgliedern):

Es wird über ein Alkoholverbot im Betrieb abgestimmt.

  • Stimmberechtigt: 11 BR-Mitglieder
  • Antrag angenommen bei 6 Ja-Stimmen

Es wird über einen neuen Schulungsplan für die Azubis abgestimmt:

  • Stimmberechtigt 11 BR-Mitglieder und 3 JAV-Mitglieder
  • Antrag angenommen bei 8 Ja-Stimmen.

Zusammenarbeit zwischen JAV und Betriebsrat

Das Gesetz sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV vor.

So darf die JAV nicht nur an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen, sondern hat auch das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Betriebsratssitzung vorzuschlagen. Es handelt sich dabei um Themen, die die JAV zuvor selbst in ihren Sitzungen behandelt hat.

Schlägt die JAV Punkte für die Tagesordnung des Betriebsrats vor, besteht so die Möglichkeit, dass Betriebsrat und JAV in dieser Angelegenheit gemeinsam beraten und einen gemeinsamen Beschluss fassen können.

Der Betriebsrat darf aber nicht nur abwarten, ob die JAV ein Thema zur Sprache bringen wird. Vielmehr muss der Betriebsrat (also in der Regel der Betriebsratsvorsitzende) der JAV Informationen zukommen lassen, die ihre Arbeit betrifft und aktiv auf Tagesordnungspunkte hinweisen, die die JAV-Arbeit betreffen können.

§ 67 - Teilnahme an Betriebsratssitzungen

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.

Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

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