Geschäftsführung JAV

Kommentar zu § 65 BetrVG

Für die Geschäftsführung der JAV gelten die gleichen Regeln wie für den Betriebsrat. Sie sind entsprechend anzuwenden. Es sind dies die §§ 23 – 41 BetrVG.

Die JAV ist berechtigt, zu Sitzungen zusammenzutreffen. Allerdings soll dies in Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgen, der auch ein Teilnahmerecht an den Sitzungen hat.

Welche Regeln gelten

Bei der Geschäftsführung der JAV gelten im Wesentlichen die gleichen Vorschriften wie die für den Betriebsrat.

Der Reihe nach sind dies:

§ 23 Abs. 1 BetrVG Folgen bei Pflichtverletzungen
§ 24 BetrVG Ende der Mitgliedschaft
§ 25 BetrVG Ersatzmitglieder
§ 26 BetrVG Der JAV-Vorsitzende und Stellvertreter
§ 28 Abs. 1 Satz 1+2 BetrVG Bildung von Ausschüssen
§ 30 BetrVG Sitzungen der JAV
§ 31 BetrVG Teilnahme der Gewerkschaft
§ 33 Abs. 1+2 BetrVG Beschlussfassung der JAV
§ 34 BetrVG Sitzungsniederschrift
§ 36 BetrVG Geschäftsordnung
§ 37 BetrVG Freistellung von der Arbeit, Arbeitsentgelt und Schulungsanspruch
§ 40 BetrVG Kosten der JAV trägt der Arbeitgeber
§ 41 BetrVG Umlageverbot

Einige Vorschriften, die für den Betriebsrat gelten, gelten aber ausdrücklich nicht für die JAV:

  • Ein geschäftsführendes Gremium wie der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) ist für die JAV nicht vorgesehen.
  • Die Übertragung der Geschäftsführung auf den JAV-Vorsitzenden ist nicht vorgesehen.
  • Eine vollständige Freistellung von der Arbeit im Sinne des § 38 BetrVG ist nicht vorgesehen (aber natürlich die Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG)

Zur Ergänzung sei noch auf andere Rechtsvorschriften hingewiesen, die der JAV ebenfalls Rechte und Pflichten einräumt:

Sitzungen der JAV

Für die Sitzungen der JAV gelten die gleichen Regeln wie die für Betriebsratssitzungen (siehe § 29 BetrVG); insbesondere:

  • Die Einladungen und die Tagesordnung legt der JAV-Vorsitzende fest und er leitet die Sitzung.
  • Die Einladung muss rechtzeitig und die Tagesordnung aussagekräftig sein.
  • Bei tatsächlicher Verhinderung von JAV-Mitgliedern zur Sitzung müssen die Ersatzmitglieder korrekt geladen werden.

Der Zeitpunkt einer JAV-Sitzung soll mit dem Betriebsrat abgestimmt sein. Dies kann einmalig für regelmäßige Sitzungstermine sein oder von Fall zu Fall, wenn es unregelmäßige Sitzungen sind. Die Sitzungen sind aber nicht von einer Genehmigung des Betriebsrats abhängig.

Der Betriebsratsvorsitzende (bzw. ein anderes vom Betriebsrat beauftragtes BR-Mitglied) hat ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der JAV und ist daher rechtzeitig unter Nennung der Tagesordnung einzuladen.

Ein Teilnahmerecht des Betriebsrats heißt nicht, dass dieser unbedingt teilnehmen muss. Die Sitzungen können auch ohne Betriebsrat stattfinden, wenn dieser der Einladung nicht folgt.

§ 65 - Geschäftsführung

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.

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