Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

Kommentar zu § 64 BetrVG

Die regelmäßigen Wahlen der JAV finden alle zwei Jahre statt – und zwar in dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November.

Natürlich kann es Anlässe geben, sodass zu einem anderen Zeitpunkt gewählt werden muss. Wann dies geschehen kann/muss, richtet sich nach dem § 13 Abs. 2 BetrVG.

Die Amtszeit der JAV beträgt zwei Jahre. Abweichungen hiervon richten sich ebenfalls nach dem für Betriebsräte geltenden § 13 BetrVG, der sinngemäß angewendet werden muss.

Ein gewähltes Mitglied der JAV bleibt auch dann bis zum Ende der Amtszeit im Amt, wenn es während der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Wann muss gewählt werden

Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) finden deutschlandweit alle zwei Jahre in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November statt.

Allerdings kann es auch Gründe geben, dass außerhalb der regelmäßigen Termine gewählt werden muss. Der § 64 BetrVG nimmt hierbei Bezug auf den § 13 Abs. 2 und 3 BetrVG, der regelt, wann Betriebsratswahlen außerhalb der regulären Wahlzeit durchgeführt werden müssen.

Im Einzelnen ergibt sich daraus, dass Wahlen stattfinden, wenn (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 BetrVG)

  • die Gesamtzahl der JAV-Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der JAV-Mitglieder gesunken ist

Beispiel:
Eine JAV aus 5 Mitgliedern hat nur ein Ersatzmitglied. Nun verlassen zwei JAV-Mitglieder nach der Abschlussprüfung den Betrieb. Das eine Ersatzmitglied rückt zwar nun nach; insgesamt besteht die JAV aber nun nur noch aus 4 Personen. Daher müssen Neuwahlen eingeleitet werden.

  • Die JAV mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschlossen hat,
  • die JAV-Wahl mit Erfolg beim Arbeitsgereicht angefochten worden ist (siehe § 19 BetrVG),
  • die JAV durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  • wenn es überhaupt noch keine JAV im Betrieb gibt (Erstwahl).

Wenn außerhalb der regelmäßigen Wahlzeiten eine Wahl stattgefunden hat, ist zu beachten:

Hat diese Wahl weniger als ein Jahr vor dem 1. Oktober der regelmäßigen Wahlperiode stattgefunden, wird nicht zur regulären Wahlzeit gewählt, sondern die JAV bleibt im Amt bis zur übernächsten Wahl – also u.U. bis zu drei Jahre.

Beispiel:

Wegen sinkender Zahl von JAV-Mitgliedern, wird am 06.11.2019 eine neue JAV gewählt. Die nächsten regulären Wahlen wären ab dem 01. Oktober (bis 30. November) 2020 durchzuführen. Die Zeit zwischen dem 06.11.2019 und 01.10.2020 beträgt weniger als ein Jahr. Daher wird im Jahr 2020 nicht gewählt. Die am 06.11.2019 gewählte JAV bleibt bis 2022 im Amt.

Anders ist es, wenn die letzte JAV-Wahl am 01.10.2020 ein Jahr und länger her ist (also z. B. am 30.09.2019 stattgefunden hat). Dann muss zur regulären Wahlzeit 2020 gewählt werden.

Wann beginnt und endet die Amtszeit

Beginn der Amtszeit:

Wenn es im Betrieb noch keine JAV gibt – bei der Erstwahl also – beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand.

Gibt es noch eine amtierende JAV, beginnt die Amtszeit der neugewählten JAV mit dem Ablauf der Amtszeit der alten JAV.

Ende der Amtszeit:

Die Amtszeit endet nach genau zwei Jahren seit Beginn der Amtszeit. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass zwischenzeitlich eine Neuwahl stattfinden musste, und diese Wahl noch kein Jahr her ist (siehe § 64 Abs. 1 BetrVG).

Die Amtszeit endet aber auf jeden Fall und spätestens am 30. November des Jahres, in dem die JAV gewählt werden muss.

Die Amtszeit verlängert sich also nicht, wenn eine reguläre JAV-Wahl nicht rechtzeitig stattfindet (aus welchen Gründen auch immer).

Muss die JAV wegen einer zu geringen Zahl der Mitglieder (siehe § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) neu gewählt werden, bleibt die (zu kleine) JAV so lange im Amt, bis die Neuwahl durchgeführt worden ist. Die Amtszeit endet dann mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen JAV.

Wichtig:

Ein JAV-Mitglied, das während der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der regulären Amtszeit der JAV im Amt

§ 64 - Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder