Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Kommentar zu § 62 BetrVG

Die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten (siehe § 60 Abs. 1 BetrVG). Bei einer Zahl von 5 bis 20 Wahlberechtigten ist ein JAV-Mitglied zu wählen.  Ab 21 bis 50 Wahlberechtigte sind 3 JAV-Mitglieder zu wählen. In § 62 BetrVG ist eine weitere Staffelung bei wachsender Größe der Zahl der Wahlberechtigten vorgegeben.

Bei der Zusammensetzung der JAV sollen möglichst alle Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe berücksichtigt werden. Ab einer JAV-Größe von 3 Mitgliedern ist aber auf jeden Fall das Geschlecht in der Minderheit zu berücksichtigen (Quotenschutz; vergleiche § 15 BetrVG).

Die Größe der JAV richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb; das Verfahren ist also vergleichbar mit der Zahl der Betriebsratsmitglieder bei einer Betriebsratswahl.

Zur Erinnerung: Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer unter 18 Jahre und Arbeitnehmer in Berufsausbildung unter 25 Jahre (siehe § 60 Abs. 1 BetrVG).

Es sind zu wählen:

Anzahl der Wahlberechtigten JAV – Mitglieder
5 bis   20 1
21 bis   50 3
51 bis 150 5
151 bis 300 7
301 bis 500 9
501 bis 700 11
701 bis 1000 13
über 1001 15

Wichtig:

Bei der Festlegung der Zahl der zu wählenden JAV-Mitglieder muss der Wahlvorstand  von „in der Regel Beschäftigte“ ausgehen. Es kommt darauf an, wie viele Wahlberechtigte normalerweise im Betrieb beschäftigt werden. Kurzfristige Schwankungen bleiben also unberücksichtigt.

Beispiel:

Ein Auszubildender hat seine Prüfung bestanden und scheidet aus dem Kreis der Wahlberechtigten aus. Zwei Monate später beginnt ein neuer Auszubildender seine Lehre. In diesem Fall wird der Wahlvorstand davon ausgehen, dass dieser Ausbildungsplatz permanent – also „in der Regel“- vorhanden ist.

Bei der Zusammensetzung der JAV sollen möglichst alle Ausbildungsberufe und Beschäftigungsarbeiten berücksichtigt werden, was natürlich nur bei größeren Gremien möglich sein wird. Es handelt sich daher nur um einen vom Gesetzgeber ausgesprochen Appell, der nicht zwingend einzuhalten ist.

Bei einer JAV-Größe ab drei Mitglieder ist aber vorgeschrieben, dass die Geschlechter angemessen zu berücksichtigen sind. Sowohl beim Wahlausschreiben, als auch bei der späteren Zusammensetzung  ist darauf zu achten, dass das das Geschlecht in der Minderheit einem Quotenschutz unterliegt.

In dieser Frage wird bei der JAV-Wahl also genauso verfahren, wie bei der Betriebsratswahl (vergleiche § 15 BetrVG).

Wie viele JAV-Mitglieder aus dem das Geschlecht in der Minderheit zu wählen sind, wird mit Hilfe des d’Hondt’schen-Höchstzahlenverfahrens ermittelt (mehr hierzu siehe hier).

Beispiel: Es ist eine JAV mit 5 Mitgliedern zu wählen

Anzahl dividiert durch Beschäftigte wahlberechtigte Männer  Beschäftigte wahlberechtigte Frauen 
:1 88 46
:2 44 23
:3 29,33 15,33
:4 22 11,5
:5 17,6 9,2

Von den fünf höchsten Zahlen aus der Tabelle sind drei bei den Männern und zwei bei den Frauen. Bei der Wahl haben also die Frauen einen Anspruch auf wenigstens zwei Sitze in der JAV.

Der Minderheitenschutz kann natürlich nur dann erfüllt werden, wenn sich vom Geschlecht in der Minderheit genügend Kandidaten zur Verfügung stellen. Ist dies nicht der Fall, werden die Sitze an das jeweils andere Geschlecht vergeben.

§ 62 - Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.

Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

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